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BGH Urteil zur Studienplatzvermittlung: Kein Erfolgshonorar ohne Studienvertrag – Maklerrecht stärkt Verbraucherrechte

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Der Traum vom Studienplatz im Ausland wird schnell zum Albtraum, wenn die Lebensplanung sich ändert. Plötzlich soll man Zehntausende Euro für eine Vermittlung zahlen, obwohl man den zugesagten Platz nie angenommen hat. Eine unfaire Falle? Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, ob die Entschließungsfreiheit von Studierenden mit einem horrenden Erfolgshonorar erkauft werden muss.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BGH-Urteil: Kein Anspruch auf Erfolgshonorar für Studienplatzvermittlung, wenn der Studienplatz vom Bewerber nicht angenommen wird.
  • Das Gericht stufte den Vermittlungsvertrag als Maklervertrag ein, dessen Hauptzweck die Studienplatzvermittlung ist.
  • Die Maklerprovision wird erst fällig, wenn der Hauptvertrag – der Studienvertrag mit der Universität – tatsächlich zustande kommt.
  • Die bloße Zulassungszusage der Universität reicht nicht aus; die tatsächliche Immatrikulation ist entscheidend.
  • Vertragsklauseln, die eine hohe Gebühr bereits für die bloße Zusage fordern, benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam.
  • Dies schützt die Entscheidungsfreiheit der Studienbewerber erheblich und stärkt ihre Verbraucherrechte.
  • Achten Sie bei Vermittlungsverträgen genau auf Vergütungsklauseln: Eine hohe Zahlung für eine nur zugesagte, aber nicht angenommene Stelle ist wahrscheinlich unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil: Az.: I ZR 160/24 vom 5. Juni 2025

BGH-Urteil: Kein Erfolgshonorar für Studienplatzvermittlung ohne Vertragsabschluss

Für einen jungen Mann, den wir hier den Beklagten nennen, sollte es der große Traumstart ins Berufsleben werden: ein Medizinstudium. Da die Plätze in Deutschland rar sind, beauftragte er am 20. Juli 2022 eine spezialisierte Agentur, die Klägerin in diesem Fall, mit der Vermittlung eines Studienplatzes an der Universität Mostar in Bosnien. Der Vertrag, den er unterschrieb, enthielt ein „Rundum-Sorglos-Paket“ mit Beratungsleistungen und Hilfe bei den Formalitäten. Doch der entscheidende Punkt war die Vergütung: ein „Erfolgshonorar“ in Höhe einer vollen Jahresstudiengebühr, also ein fünfstelliger Betrag. Nur einen Monat später, am 22. August 2022, änderte sich die Lebensplanung des Beklagten. Aus persönlichen Gründen konnte er das Studium im Ausland nicht mehr antreten. Seine Mutter und er informierten die Agentur umgehend und baten darum, den Bewerbungsprozess zu stoppen. Die Antwort der Agentur kam prompt und war ein Schock: Die Widerrufsfrist sei abgelaufen, und die Universität habe bereits am 6. August 2022 eine Zulassung bestätigt. Kurz darauf landete eine Rechnung über 11.198,67 € im Briefkasten. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt längst einen anderen Studienplatz in Bratislava angenommen und weigerte sich zu zahlen. Die Agentur klagte. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und warf eine grundlegende Frage auf, die tausende von Studierenden betrifft: Muss man eine teure Vermittlungsprovision zahlen, auch wenn man den angebotenen Studienplatz gar nicht annimmt?

Ein „Rundum-Sorglos-Paket“ mit teurem Haken

Bevor ein Gericht eine Vertragsklausel bewerten kann, muss es zuerst klären, um welche Art von Vertrag es sich überhaupt handelt. Dies ist vergleichbar mit einem Schiedsrichter, der vor dem Spiel prüft, ob nach Fußball- oder Handballregeln gespielt wird, denn davon hängen alle weiteren Entscheidungen ab….


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