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Cannabis: Muss Eigenkonsum-Menge bei Handel-Besitz berücksichtigt werden?

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Der Cannabis-Besitz für Eigenkonsum und Handel zugleich stellt Gerichte vor eine komplexe Frage. Ein Mann führte eine Menge mit sich, die teils für den persönlichen Gebrauch bestimmt war und teils zum gewinnbringenden Verkauf. Die rechtliche Grauzone: Wie wird eine solche Mischmenge bewertet, wenn ein Teil davon gemäß neuem Gesetz eigentlich erlaubt wäre? Muss die erlaubte Eigenkonsum-Menge bei der Strafbarkeit oder der Einziehung überhaupt berücksichtigt werden, wenn zugleich Handel vorliegt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Angeklagte führte am 2. August 2023 Cannabis teils zur gewinnbringenden Veräußerung und teils zum Eigenkonsum mit sich.
  • Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Gesamtmenge Cannabis oder nur der Eigenkonsumanteil für die Strafbarkeit des Besitzes maßgeblich ist und ob erlaubte Mengen von der Einziehung ausgenommen werden müssen.
  • Das Gericht entschied, dass ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handeltreiben entfällt, wenn die Eigenkonsummenge für sich keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.
  • Es wurde ebenfalls entschieden, dass eine dem Eigenkonsum dienende und die erlaubten Grenzen wahrende Cannabismenge bei der Einziehung als Tatobjekt nicht ausgenommen werden muss.
  • Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt volljährigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz für den Eigenkonsum.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2025, Az.: GSSt 1/24

Cannabis für Handel und Eigenkonsum: Zählt die Gesamtmenge? Der BGH klärt eine zentrale Streitfrage des neuen Rechts

Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) im Jahr 2024 hat der deutsche Gesetzgeber juristisches Neuland betreten. Zahlreiche Fragen der praktischen Anwendung, die zuvor unter dem strengen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) klar schienen, mussten neu bewertet werden. Eine der drängendsten und praxisrelevantesten Fragen landete schnell vor dem höchsten deutschen Strafgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH). In einer Grundsatzentscheidung musste der Große Senat für Strafsachen klären, wie der gleichzeitige Besitz von Cannabis für den eigenen Konsum und für den gewinnbringenden Verkauf rechtlich zu bewerten ist. Die Kernfrage, die weit über den konkreten Einzelfall hinausreicht, lautet: Wenn eine Person eine größere Menge Cannabis besitzt, von der ein Teil zum Verkauf und ein anderer Teil zum Eigenkonsum bestimmt ist, wie wird die Strafbarkeit des reinen Besitzes bemessen? Zählt die gesamte mitgeführte Menge, oder wird der für den Eigenkonsum gedachte, potenziell legale Anteil herausgerechnet? Eng damit verknüpft ist die Frage der Einziehung: Darf der Staat die gesamte Menge beschlagnahmen, oder muss er den Teil, den der Täter für sich selbst legal hätte besitzen dürfen, wieder herausgeben? Die Entscheidung des BGH vom 3. Februar 2025 (Aktenzeichen: GSSt 1/24) liefert hierzu wegweisende Antworten. Sie schafft nicht nur Rechtssicherheit für Gerichte und Staatsanwaltschaften, sondern definiert auch die Grenzen zwischen strafbarem Handeln und legalem Verhalten im neuen Cannabisrecht präziser. Dieser Artikel bereitet die komplexe juristische Argumentation des Gerichts auf, erklärt die zugrundeliegenden Prinzipien und beleuchtet die direkten praktischen Konsequenzen für alle, die mit dem KCanG in Berührung kommen….


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