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Versetzung unwirksam: Wie das Arbeitsgericht Nordhausen eine „Druckkündigung“ kippte

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Eine unerwartete Versetzung auf eine geringer qualifizierte Stelle mit massiver Gehaltskürzung – dies musste eine langjährige Führungskraft im Pflegedienst hinnehmen. Der Arbeitgeber begründete sein Vorgehen mit seinem Weisungsrecht und vermeintlichem internen Druck im Team. Doch welche Grenzen hat das Direktionsrecht eines Chefs, wenn er Aufgaben und Bezahlung eines Mitarbeiters drastisch ändern will? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 140/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Nordhausen
  • Datum: 04.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ca 140/22
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (Kündigungs- und Direktionsrecht)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine langjährige Leiterin der ambulanten Pflege, die sich gegen ihre Versetzung, eine nachfolgende Änderungskündigung und eine Gehaltskürzung wehrte und zusätzlich eine Abfindung begehrte.
  • Beklagte: Der Arbeitgeber, der die Versetzung und Änderungskündigung vornahm und diese als notwendige „Druckkündigung“ aufgrund von Mitarbeiterbeschwerden rechtfertigte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, Leiterin der ambulanten Pflege, wurde vom Beklagten auf eine Position mit geringerem Gehalt versetzt und erhielt anschließend eine Änderungskündigung, die der Arbeitgeber mit einer „Druckkündigung“ infolge von Mitarbeiterdrohungen begründete.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Waren die Versetzung und die nachfolgende Änderungskündigung des Arbeitgebers wirksam, insbesondere im Hinblick auf die behauptete „Druckkündigung“, und bestand ein Anspruch auf Restvergütung sowie auf eine Abfindung?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage überwiegend stattgegeben: Das Gericht erklärte die Versetzung und die Änderungskündigung für unwirksam, sprach der Klägerin Restgehalt zu, wies jedoch ihren Antrag auf Abfindung ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Versetzung unwirksam: Eine Herabstufung in Funktion und Gehalt (von Leiterin zu examinierter Pflegekraft mit geringerem Gehalt) überschritt das Direktionsrecht des Arbeitgebers und war nicht von der Arbeitsvertragsklausel gedeckt.
    • Änderungskündigung unwirksam: Die Behauptung einer „Druckkündigung“ war nicht ausreichend substantiiert, da es an konkreten Angaben zu Drohungen und Vorfällen fehlte und der Arbeitgeber keine ausreichenden Bemühungen zur Abwendung des Drucks darlegte.
    • Auflösungsantrag auf Abfindung abgewiesen: Ein solcher Antrag ist bei einer Änderungskündigungsschutzklage in der Regel nicht möglich, und ein einmal erklärter Vorbehalt kann nach Fristablauf nicht einseitig zurückgenommen werden.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bleibt zu ihren ursprünglichen Bedingungen als Leiterin der ambulanten Pflege bestehen.
    • Ihr wurde das gekürzte Restgehalt für den Monat Februar 2022 zuzüglich Zinsen zugesprochen.

Der Fall vor Gericht


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