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Rückzahlung zu viel entrichteten Arbeitsentgelts: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

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Ein winziger Formfehler mit großen Folgen stand im Zentrum eines Arbeitsgerichtsprozesses: Eine Arbeitgeberin wollte überzahlten Lohn von ihrem früheren Mitarbeiter zurück, doch dessen Abwehrversuch geriet zum formalen Fiasko. Reicht eine handschriftliche Notiz ohne Unterschrift aus, um eine gerichtliche Forderung abzuwehren, und darf das Gericht dann überhaupt noch den Inhalt prüfen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 610/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Suhl
  • Datum: 04.08.2023
  • Aktenzeichen: 1 Ca 610/23
  • Verfahren: Einspruchsverfahren gegen Vollstreckungsbescheid
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Partei, die die Rückzahlung von zu viel gezahltem Arbeitsentgelt forderte und einen Vollstreckungsbescheid erwirkte.
  • Beklagte: Die Partei, gegen die der Vollstreckungsbescheid ergangen war und die versuchte, dagegen Einspruch einzulegen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte vom Beklagten die Rückzahlung von zu viel gezahltem Arbeitsentgelt gefordert und einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Der Beklagte legte gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, indem er handschriftliche Anmerkungen auf dem Dokument machte, die jedoch nicht unterschrieben und verspätet eingereicht wurden.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der vom Beklagten gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegte Einspruch form- und fristgerecht erhoben und somit zulässig?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Einspruch als unzulässig verworfen: Das Gericht wies den Einspruch des Beklagten zurück, da er nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Auslegung des Einspruchs: Die handschriftliche Mitteilung des Beklagten wurde vom Gericht zwar als Ausdruck seines Widerwillens und damit als Einspruchsabsicht ausgelegt.
    • Formmangel: Der schriftliche Einspruch war nicht handschriftlich unterschrieben, was jedoch gesetzlich vorgeschrieben ist.
    • Fristmangel: Der Einspruch wurde erst am 23. Juni 2023 eingereicht, obwohl die einwöchige Frist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 07. Juni 2023 bereits abgelaufen war.
  • Folgen für den Beklagten:
    • Die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid bleibt für den Beklagten bestehen, da sein Einspruch nicht erfolgreich war.
    • Der Beklagte muss die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man auf einen gelben Brief vom Gericht nicht richtig reagiert?

Viele Menschen kennen das mulmige Gefühl, einen amtlichen Brief im Briefkasten zu finden, oft in einem auffälligen gelben Umschlag. In solchen Schreiben stehen häufig Fristen und formale Anforderungen, die man einhalten muss. Doch was geschieht, wenn man zwar reagiert, aber dabei wichtige Regeln missachtet? Ein Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 4. August 2023 beleuchtet genau solch einen Fall. Es zeigt detailliert, warum eine gut gemeinte Antwort an ein Gericht manchmal nicht ausreicht und welche Konsequenzen das haben kann.

Worum ging es in dem Fall eigentlich?

Eine Arbeitgeberin verklagte einen ehemaligen Mitarbeiter. Sie war der Meinung, ihm für den Zeitraum vom 9. bis zum 31. März 2023 zu viel Lohn gezahlt zu haben. Der Grund: Das Arbeitsverhältnis war ihrer Ansicht nach bereits am 8. März 2023 beendet….


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