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Resturlaub trotz Dauererkrankung: Wann der Verfall ausgehebelt wird und eine Abmahnung unwirksam bleibt

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Ein Urteilsspruch des Arbeitsgerichts Nordhausen befasst sich mit der brisanten Frage, ob Urlaubstage bei langer Krankheit einfach verfallen können. Eine Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber stritten sich dabei nicht nur um ungenutzten Resturlaub, sondern auch um die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung wegen angeblich missachteter neuer Regeln. Wie weit reichen hier die Informationspflichten des Arbeitgebers, um Ansprüche zu verwirken und Verwarnungen auszusprechen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 41/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Nordhausen
  • Datum: 19.07.2023
  • Aktenzeichen: 2 Ca 41/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Klägerin, eine langjährige Arbeitnehmerin, forderte die Feststellung ihres Resturlaubsanspruchs aus dem Jahr 2021 und die Entfernung einer gegen sie erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte.
  • Beklagte: Die Beklagte, der Arbeitgeber, lehnte den Urlaubsanspruch der Klägerin ab, da dieser nach internen Regelungen verfallen sei. Sie erteilte der Klägerin eine Abmahnung wegen Nichteinhaltung einer neuen Dienstanweisung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, seit Oktober 2021 ununterbrochen erkrankt, konnte fünf geplante Urlaubstage aus 2021 nicht nehmen. Die Beklagte verneinte den Anspruch auf diese Tage mit Verweis auf Verfallsregelungen. Zudem erhielt die Klägerin eine Abmahnung, da sie eine neue Dienstanweisung zur Krankmeldung nicht befolgt haben soll, deren Zugang sie bestritt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Steht der Klägerin ein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 zu, obwohl sie dauerhaft erkrankt ist und der Arbeitgeber den Verfall behauptet, und war die gegen sie erteilte Abmahnung wegen Nichteinhaltung einer neuen Dienstanweisung wirksam, deren Zugang die Klägerin bestreitet?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage stattgegeben: Das Gericht stellte den Resturlaubsanspruch fest und verpflichtete die Beklagte zur Rücknahme der Abmahnung.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Urlaubsanspruch verfällt nicht ohne Arbeitgeberhinweis: Der Arbeitgeber kam seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, die Arbeitnehmerin rechtzeitig und explizit auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Diese Hinweispflicht besteht auch bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
    • Einheitlichkeit des Urlaubs und Intransparenz der AVR-Regelung: Die internen kirchlichen Regelungen zum Urlaubsverfall waren intransparent, da sie nicht klar zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Zusatzurlaub unterschieden. Daher galt die Hinweispflicht für den gesamten Urlaubsanspruch.
    • Zugang der Dienstanweisung nicht bewiesen: Die Abmahnung ist unwirksam, da der Arbeitgeber den Nachweis, dass die Arbeitnehmerin die neue Dienstanweisung kannte, nicht erbringen konnte. Weder der Nicht-Rücklauf des Briefes noch die Nutzung einer neuen E-Mail-Adresse reichten als sicherer Beweis für die Kenntnisnahme aus.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Ihr Resturlaubsanspruch von 5 Tagen aus dem Jahr 2021 wurde bestätigt.
    • Die erteilte Abmahnung muss aus ihren Personalunterlagen entfernt werden.

Der Fall vor Gericht


Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich lange krank bin?

Stellen Sie sich vor, Sie haben noch Resturlaub aus dem letzten Jahr, werden aber plötzlich für viele Monate krank. Verfallen diese wertvollen Tage einfach?…


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