Der langjährige Streit um den Pauschalvertrag für Tanzschulen mit der GEMA erreichte den Bundesgerichtshof. Ein Verband wollte gerichtlich die Lizenzierung von Musik auf Tanzflächen regeln lassen, nachdem Verhandlungen scheiterten. Es ging darum, ob solche Rahmenverträge ohne explizite individuelle Zustimmung der Tanzschulen bindend sein können und wie Gerichte diese festsetzen dürfen. Doch welche Grenzen sind den Gerichten bei der Bestimmung solcher Gesamtverträge gesetzt?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Verband von Tanzschulen klagte gegen die GEMA, um die Festsetzung eines Pauschalvertrags für die Nutzung musikalischer Werke zu erwirken, da die Verhandlungen über neue Vergütungsmodelle scheiterten.
- Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte grundsätzlich die Zulässigkeit solcher Pauschalverträge als sogenannte „Gesamtverträge“ gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).
- Entscheidend ist, dass die beteiligten Tanzschulen durch ihre Teilnahme am Umlageverfahren der Pauschale einzelvertraglich gebunden werden können, auch ohne einen separaten Einzelvertrag.
- Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz jedoch teilweise auf, da das Gericht die Antragsgrenzen überschritten hatte, indem es ein Wirtschaftsprüfertestat für Umsatzmeldungen anordnete, das keine Partei beantragt hatte.
- Das Urteil unterstreicht, dass Gesamtverträge die kollektive Lizenzierung vereinfachen, Gerichte diese Verträge bei Uneinigkeit festsetzen können, dabei aber strikt an die Anträge der Parteien gebunden sind.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2025, Az.: I ZR 133/23
Pauschalvertrag für Tanzschulen: Warum der BGH der GEMA bei der Vertragsgestaltung in die Schranken weist
Stellen Sie sich vor, Sie führen eine von hunderten Tanzschulen in einem Verband. Jahrelang gab es eine einfache Abmachung mit der Musikverwertungsgesellschaft, der GEMA: Der Verband zahlt eine Pauschale, und Ihre Tanzschule darf dafür legal Musik in den Kursen spielen. Doch plötzlich soll alles anders werden. Die Verwertungsgesellschaft will ein neues, kompliziertes System, das sich an der Größe Ihrer Tanzfläche orientiert. Ihr Verband lehnt ab, die Verhandlungen scheitern, und der Streit landet vor Gericht. Die zentrale Frage, die nun der Bundesgerichtshof (BGH) klären musste: Darf ein Gericht einen solchen Pauschalvertrag für alle festlegen, auch wenn die Verwertungsgesellschaft das gar nicht will? Und wie werden Sie als einzelne Tanzschule überhaupt Teil dieses Vertrags, ohne je etwas unterschrieben zu haben?
Die rechtlichen Grundlagen: Was Sie zum Thema Musikrechte und Gesamtverträge wissen müssen
Bevor wir in die Tiefen des BGH-Urteils eintauchen, müssen wir das Spielfeld und die Regeln verstehen. Denn der Streit zwischen dem Tanzschulverband und der Verwertungsgesellschaft bewegt sich in einem speziellen Rechtsgebiet, das für viele Branchen von enormer Bedeutung ist.
Was sind Verwertungsgesellschaften und wofür braucht man sie?
Fast jedes Musikstück, das Sie hören, ist urheberrechtlich geschützt. Der Komponist, der Texter und der Musikverlag haben einen Anspruch darauf, für die Nutzung ihrer Werke bezahlt zu werden. Wenn Sie als Inhaber einer Tanzschule, eines Restaurants oder eines Radiosenders für jeden einzelnen Song eine Genehmigung einholen und die Vergütung aushandeln müssten, wäre das ein unmöglicher Verwaltungsaufwand. Genau hier kommen Verwertungsgesellschaften ins Spiel….