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Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen: Wann der Arbeitgeber den Diebstahl nicht beweisen kann

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Ein Verdacht auf Diebstahl am Arbeitsplatz endete für einen Arbeitnehmer mit der fristlosen Kündigung, nachdem firmeneigene Werkzeuge in seinem Rucksack entdeckt wurden. Der Arbeitgeber sah darin einen klaren Vertrauensbruch, doch der betroffene Mitarbeiter beteuerte vehement seine Unschuld und sprach von einer Unterstellung. Musste das Arbeitsgericht nun klären, ob ein solcher Verdacht für eine Entlassung ausreicht, wenn die Tat selbst nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 185/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Suhl
  • Datum: 13.09.2023
  • Aktenzeichen: 6 Ca 185/23
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, dem der Diebstahl von Arbeitsmaterialien vorgeworfen wurde und der sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen wehrte.
  • Beklagte: Das Arbeitgeberunternehmen, das dem Kläger Diebstahl vorwarf und daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich kündigte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Einem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, zwei Fächerscheiben des Arbeitgebers entwendet zu haben, nachdem diese in seinem Rucksack entdeckt wurden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist die fristlose oder hilfsweise Ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Verdachts des Diebstahls von zwei geringwertigen Arbeitsmaterialien (Fächerscheiben) aus dem Betrieb wirksam, wenn der Arbeitgeber den Diebstahl selbst oder das Einräumen desselben nicht beweisen kann?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage teilweise stattgegeben: Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die fristlose und die hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam sind, wies aber einen weitergehenden Feststellungsantrag ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Beweislast nicht erfüllt: Der Arbeitgeber konnte den vorgeworfenen Diebstahl der Fächerscheiben durch den Arbeitnehmer nicht beweisen; die Beweislast hierfür lag beim Arbeitgeber.
    • Möglichkeit der Fremdplatzierung: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Fächerscheiben von einer dritten Person im Rucksack des Arbeitnehmers platziert wurden.
    • Kein Geständnis nachweisbar: Eine angebliche Einräumung des Diebstahls durch den Arbeitnehmer konnte durch Zeugenaussagen nicht bestätigt werden.
  • Folgen für den Kläger:
    • Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht ungekündigt fort.
    • Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Darf man gefeuert werden, wenn man verdächtigt wird, im Büro etwas gestohlen zu haben?

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einem Betrieb. Eines Tages findet ein Kollege in Ihrem Rucksack, den Sie im Pausenraum abgestellt hatten, zwei Werkzeuge, die der Firma gehören. Sie selbst wissen nicht, wie die Gegenstände dorthin kamen. Ihr Arbeitgeber glaubt Ihnen nicht und kündigt Ihnen fristlos. Er ist überzeugt, dass Sie stehlen wollten. Aber reicht ein bloßer Verdacht für eine Kündigung aus? Mit genau dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Suhl in einem Urteil vom 13. September 2023 befassen.

Was war genau im Betrieb passiert?

Ein Mitarbeiter, nennen wir ihn Herr W., war seit knapp zwei Jahren in der Instandhaltungsabteilung eines Unternehmens beschäftigt….


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