Ein Berufsfotograf forderte eine Vertragsanpassung im Urheberrecht. Sein Porträtfoto wurde zum zentralen Marketing-Element auf unzähligen Produktverpackungen eines Fitnessunternehmens, doch die ursprüngliche Bezahlung schien ihm nicht mehr angemessen. Er verlangte Auskunft über die Nutzung und eine faire Nachvergütung. Doch hat ein Urheber Anspruch auf Nachschlag und Transparenz, wenn sein Werk zum Kassenschlager wird?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Berufsfotograf klagte auf Vertragsanpassung und Auskunft über die Nutzung eines von ihm erstellten Portraitfotos, das von einem Fitnessunternehmen umfangreich auf Produktverpackungen verwendet wurde.
- Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war der Anspruch des Fotografen auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG) und auf Auskunft über die Werknutzung (§ 32d UrhG, §§ 242, 259 BGB) im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen ursprünglicher Vergütung und erzielten Vorteilen.
- Der Bundesgerichtshof bestätigte grundsätzlich das Bestehen von Auskunftsansprüchen sowohl aus allgemeinen zivilrechtlichen Normen als auch aus spezifischem Urheberrecht zur Vorbereitung einer Vertragsanpassung.
- Das Gericht stellte klar, dass ein Urheberbeitrag nicht als lediglich nachrangig im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG gilt, wenn klare Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Auskunft für eine Vertragsanpassung vorliegen, insbesondere bei erheblicher werblicher Bedeutung des Werks für den Produktabsatz.
- Trotz dieser Bestätigungen hob der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2025, Az.: I ZR 82/24
180 Euro für ein Foto, Millionenumsatz für die Firma: Wie der BGH die Rechte von Kreativen revolutioniert
Es ist eine Geschichte, die so alt ist wie die Kunst selbst: Ein kreativer Geist erschafft ein Werk, erhält dafür eine bescheidene Entlohnung und muss dann zusehen, wie ein Unternehmen damit ein Vermögen verdient. Ein Berufsfotograf fertigte für gerade einmal 180 Euro einige Aufnahmen an, ohne zu ahnen, dass eines dieser Bilder zum Gesicht einer millionenfach verkauften Produktlinie werden würde. Dieser Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und endete mit einem Urteil, das die Spielregeln für die Vergütung von Urhebern in Deutschland nachhaltig verändert. Die zentrale Frage, die die höchsten deutschen Zivilrichter klären mussten: Wie schützt das Gesetz einen Urheber, wenn der wirtschaftliche Erfolg seines Werkes die ursprüngliche Vergütung wie einen schlechten Witz aussehen lässt?
Was war der Auslöser des Rechtsstreits?
Die Geschichte beginnt am 29. Juli 2011 mit einem scheinbar alltäglichen Auftrag. Ein Berufsfotograf, der Kläger in diesem Verfahren, wurde von einem Unternehmen engagiert, das Fitnessgeräte und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Für seine Arbeit, die vier Stunden in Anspruch nahm, stellte er am 5. November 2011 eine Rechnung über exakt 180 Euro. Nach seiner Darstellung ging er davon aus, die Fotos seien für eine begrenzte Nutzung in einem Trainingsplan vorgesehen – ein überschaubarer Rahmen, der das geringe Honorar erklärte….