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Fahrtenbuchauflage rechtswidrig: Wann das Aussteigen aus dem Fahrzeug die Anordnung kippt

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Eine Fahrtenbuchauflage sorgt für Zündstoff, als ein Streit im Straßenverkehr nach einer Ampelphase eskaliert und der mutmaßliche Täter das Auto verlässt. Nachdem der aggressive Fahrer den Kontrahenten zu Fuß attackiert hatte, stand der Fahrzeughalter plötzlich vor der Pflicht, für sein Fahrzeug ein penibles Fahrtenbuch zu führen. Doch kann eine solche Auflage rechtmäßig sein, wenn die Tat nicht während der Fahrt, sondern neben dem stehenden Wagen geschah? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 7/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Arnsberg
  • Datum: 31.01.2022
  • Aktenzeichen: 7 L 7/22
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Antragsteller, der sich gegen eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Fahrtenbuchauflage wehrte und argumentierte, die Voraussetzungen hierfür seien nicht gegeben, da die zugrunde liegenden Straftaten keinen ausreichenden Bezug zur Fahrzeugführung hatten.
  • Beklagte: Die Verwaltungsbehörde (Antragsgegner), die die Fahrtenbuchauflage erlassen hatte und davon ausging, dass die Straftaten trotz des Aussteigens aus dem Fahrzeug noch ausreichend mit dessen Nutzung und einer Verkehrszuwiderhandlung in Verbindung standen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Verwaltungsbehörde hatte gegen den Antragsteller eine Fahrtenbuchauflage erlassen, da der Fahrzeugführer nach Straftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung), die nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug an einer roten Ampel begangen wurden, nicht ermittelt werden konnte. Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Auflage.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig, wenn die zugrunde liegenden Straftaten nicht während eines „Bewegungsvorgangs“ des Fahrzeugs, sondern nach dem Aussteigen begangen wurden?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Antrag stattgegeben: Die Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wurde wiederhergestellt.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Fahrtenbuchauflage unzulässig: Die für die Fahrtenbuchauflage maßgebliche Vorschrift (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO) war im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
    • „Führung eines Fahrzeuges“ eng auszulegen: Der Begriff „Führung eines Fahrzeuges“ im Sinne der Vorschrift erfasst grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs.
    • Keine Taten während Bewegungsvorgang: Die dem Antragsteller zugeschriebenen Taten (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung) fanden nicht während eines Bewegungsvorgangs des Fahrzeugs statt, da der Täter vor der Tat das Fahrzeug verlassen hatte.
  • Folgen für den Antragsteller:
    • Die Fahrtenbuchauflage darf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden.
    • Die Verwaltungsbehörde trägt die Kosten des Eilverfahrens.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn ein Streit im Straßenverkehr eskaliert und der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

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