Eine chronische Krankheit am Arbeitsplatz kann das Berufsleben grundlegend verändern. So geschehen bei einer langjährigen Mitarbeiterin, die aufgrund schwerer Arthrose ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte und intern eine neue Chance suchte. Doch ihr Arbeitgeber lehnte ab, was zu einer Klage wegen vermeintlicher Diskriminierung führte. Musste das Unternehmen die schwer kranke Angestellte auf einer anderen Position einstellen, oder durfte es ihre Bewerbung wegen fehlender Eignung ablehnen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 763/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Nordhausen
- Datum: 20.03.2025
- Aktenzeichen: 3 Ca 763/24
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht (AGG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine langjährige Versandmitarbeiterin, die aufgrund von Arthrose in den Händen arbeitsunfähig wurde und die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG forderte, weil ihr Arbeitgeber sie nicht auf eine freie Verkaufsstelle umsetzen wollte und kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführte.
- Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, der die Vorwürfe der Benachteiligung zurückwies und argumentierte, die Klägerin sei für die freie Verkaufsstelle aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ungeeignet gewesen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Klägerin war als Versandmitarbeiterin erkrankt und konnte ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Sie bewarb sich intern auf eine freie Verkaufsstelle, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde, ebenso wie die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Daraufhin klagte die Klägerin auf Entschädigung wegen angeblicher Benachteiligung aufgrund einer Behinderung nach dem AGG.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer angeblichen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung, wenn der Arbeitgeber die Umsetzung einer aufgrund von Arthrose in den Händen arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin auf eine freie Verkaufsstelle ablehnt und kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführt?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Entschädigung ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- Keine Indizwirkung des fehlenden BEM: Die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) begründet allein keine Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung nach dem AGG.
- Fehlende Persönliche Eignung: Der Arbeitgeber konnte die Ablehnung der Umsetzung mit der persönlichen Nichteignung der Klägerin für die Verkäuferstelle sachlich begründen, da deren gesundheitliche Einschränkungen mit den Anforderungen der neuen Tätigkeit unvereinbar waren.
- Mangelndes Beweisangebot der Klägerin: Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen oder beweisen (z.B. durch ärztliche Bescheinigungen), dass sie die erforderlichen Tätigkeiten als Verkäuferin trotz ihrer Arthrose hätte ausführen können.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Klägerin erhielt keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn ich krankheitsbedingt meine Arbeit nicht mehr machen kann, mein Arbeitgeber aber eine andere Stelle frei hat?…