Ein unerreichbares Grab wurde zum Fall für die Justiz, als eine Angehörige die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Partners forderte, weil der zugewiesene Platz kaum zugänglich war. Die zuständige Behörde lehnte dies jedoch unter Verweis auf die Totenruhe ab. Steht der Wunsch des Gedenkens über dem Schutz der ewigen Ruhe, auch wenn die eingeschränkte Zugänglichkeit auf einer preisbewussten Wahl der Bestattungsart beruht? Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 K 407/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
- Datum: 25.04.2025
- Aktenzeichen: 9 K 407/23
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Bestattungsrecht, Verfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Klägerin, Lebensgefährtin des Verstorbenen, beantragte die Umbettung der Urne ihres Partners aufgrund schwerer Zugänglichkeit der Grabstätte und seelischer Belastung.
- Beklagte: Die Beklagte (Friedhofsträgerin) lehnte die Umbettung ab und verwies auf den Schutz der Totenruhe und das Fehlen eines wichtigen Grundes.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Klägerin beantragte die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Lebensgefährten von einem Basisplatz im Baumfriedhof, da die Grabstätte für sie aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nur schwer zugänglich sei.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ob die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung der Urne ihres verstorbenen Lebensgefährten hat, weil die ursprüngliche Grabstätte für sie schwer zugänglich ist, und ob hierfür ein die Totenruhe überragender Wichtiger Grund vorliegt.
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Die Klage der Klägerin auf Zustimmung zur Umbettung wurde abgewiesen.
- Kernaussagen der Begründung:
- Kein Mutmaßlicher Wille des Verstorbenen: Es konnte kein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen festgestellt werden, der eine Umbettung gewollt hätte; sein Wunsch nach einer kostengünstigen Bestattung sprach eher dagegen.
- Kein atypischer Härtefall für Totenfürsorgerecht: Altersbedingte Gesundheitseinschränkungen der Klägerin sind keine atypischen Umstände, die eine Umbettung rechtfertigen; das Risiko einer schwer zugänglichen Grabstätte wurde durch die Wahl eines günstigen Basisplatzes bewusst in Kauf genommen.
- Seelische Belastung ist typisch: Eine schwere seelische Belastung nach einem Todesfall stellt keine atypische Situation dar, die eine Umbettung rechtfertigen würde.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Kosten des Verfahrens sind von der Klägerin zu tragen.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, aber die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn das Grab eines geliebten Menschen unerreichbar wird?
Stellen Sie sich vor, ein nahestehender Mensch stirbt und wird beigesetzt. Der Besuch am Grab, ein Ort der Trauer und des Gedenkens, wird für Sie zu einem wichtigen Ritual. Doch was, wenn dieser Ort für Sie körperlich kaum oder gar nicht mehr zu erreichen ist? Wenn ein steiler Hang oder unwegsames Gelände den Weg zum Grab zu einer unüberwindbaren Hürde machen? Genau mit dieser schmerzlichen Situation sah sich eine ältere Dame konfrontiert. Sie zog vor Gericht, um die Urne ihres verstorbenen Lebensgefährten an einen für sie zugänglichen Ort verlegen zu lassen….