Ein unsichtbarer Raser auf zwei Rädern katapultierte einen Fahrzeughalter vor Gericht. Nachdem sein Motorrad bei einem massiven Tempoverstoß geblitzt wurde, der Fahrer jedoch unerkannt blieb, erließ die Behörde eine drastische Fahrtenbuchauflage. Der Halter zweifelte die Messung an und warf den Behörden unzureichende Ermittlungen sowie eine überzogene Dauer der Anordnung vor. Konnte die Behörde diese jahrelange Dokumentationspflicht wirklich rechtmäßig durchsetzen, nur weil der wahre Fahrer nicht ermittelt werden konnte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 L 1031/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
- Datum: 19.12.2024
- Aktenzeichen: 10 L 1031/24
- Verfahren: Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Antragsteller (Fahrzeughalter), der die Aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage und Gebührenfestsetzung begehrte.
- Beklagte: Der Antragsgegner (Behörde), der die Fahrtenbuchauflage und Gebühren aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung angeordnet hatte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Nach einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ordnete die Behörde eine Fahrtenbuchauflage für 24 Monate und eine Gebühr an, wogegen der Fahrzeughalter vorläufigen Rechtsschutz beantragte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage und eine Gebührenfestsetzung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, um deren Sofortige Vollziehung zu verhindern?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Antrag abgelehnt: Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- Antrag zur Gebühr Unzulässig: Der Antrag bezüglich der Gebührenfestsetzung war unzulässig, da der Antragsteller keinen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hatte und keine drohende Vollstreckung vorlag.
- Fahrtenbuchauflage rechtmäßig: Die Fahrtenbuchauflage war materiell rechtmäßig, da der zugrundeliegende Verkehrsverstoß feststand (Einwand der „zwei Motorräder“ wurde als bauartbedingte Eigenschaft des Motorrads erklärt) und die Behörde alle zumutbaren Ermittlungen zur Fahrerfeststellung unternommen hatte, der Antragsteller jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam.
- Dauer der Auflage verhältnismäßig: Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten war angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes (Überschreitung um 61 km/h) verhältnismäßig und entsprach der obergerichtlichen Rechtsprechung.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Die angeordnete Fahrtenbuchauflage bleibt bestehen und muss vom Antragsteller geführt werden.
- Die festgesetzte Gebühr muss entrichtet werden.
- Der Antragsteller muss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn nach einem Blitzerfoto der Fahrer nicht gefunden werden kann?
Stellen Sie sich vor, Sie erhalten Post von der Bußgeldstelle. Ein auf Sie zugelassenes Fahrzeug wurde geblitzt – und das nicht zu knapp. Das Problem: Sie selbst sind an diesem Tag gar nicht gefahren. Wer aber saß am Steuer?…