Eine exorbitant hohe Gasrechnung brachte ein Autohaus in arge Bedrängnis, als der Energieversorger plötzlich das Vierfache des üblichen Verbrauchs forderte. Das Unternehmen weigerte sich zu zahlen, da es einen defekten Zähler vermutete und keine Erklärung für den immensen Anstieg hatte. Doch trotz aller Zweifel am Zähler bestätigte eine offizielle Prüfung dessen scheinbare Richtigkeit. Wer trägt in solchen Fällen das Risiko und die Beweislast für einen unerklärlich hohen Energieverbrauch? Zum vorliegenden Urteil Az.: A 3 O 202/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Konstanz
- Datum: 05.09.2024
- Aktenzeichen: A 3 O 202/22
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Energierecht, AGB-Recht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Energieversorgungsunternehmen, das die Zahlung für einen außergewöhnlich hohen Gasverbrauch forderte.
- Beklagte: Ein Autohaus und dessen Komplementärin, die die Richtigkeit des gemessenen Gasverbrauchs anzweifelten und eine Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Klägerin geltend machten.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen forderte von einem Autohaus die Zahlung für einen im Jahr 2021 außergewöhnlich hohen Gasverbrauch, der mittels geeichtem Zähler gemessen wurde. Das Autohaus bestritt die Richtigkeit des Zählers, da der Verbrauch ein Vielfaches der Vorjahre betrug, und berief sich auf fehlende Aufklärung durch das Versorgungsunternehmen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist ein Energieversorgungsunternehmen berechtigt, die Zahlung für einen außergewöhnlich hohen Gasverbrauch zu fordern, der durch einen geeichten Zähler gemessen wurde, auch wenn der Kunde die Richtigkeit des Zählers anzweifelt und eine Befundprüfung das Zählergehäuse nicht öffnete, und bestehen gegebenenfalls Aufklärungs- oder Hinweispflichten des Versorgungsunternehmens bei ungewöhnlichen Verbrauchsspitzen?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage teilweise stattgegeben und teilweise für erledigt erklärt: Die Beklagten wurden zur Zahlung eines Teils der Klageforderung verurteilt; ein anderer Teil des Rechtsstreits hatte sich durch eine Verrechnung der Klägerin erledigt.
- Kernaussagen der Begründung:
- Anscheinsbeweis für Zählerrichtigkeit nicht widerlegt: Das Gericht befand, dass der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des geeichten Gaszählers nicht erschüttert werden konnte, da die Befundprüfung keine Mängel zeigte und ein Sachverständiger nicht feststellen konnte, dass ein später festgestellter Zählerfehler bereits im streitgegenständlichen Zeitraum bestand oder den hohen Verbrauch erklären würde.
- Keine Verletzung von Hinweis- oder Aufklärungspflichten: Das Energieversorgungsunternehmen hatte keine unterjährige Pflicht, den Kunden über den außergewöhnlich hohen Verbrauch zu informieren, da die Beklagten nicht schlüssig darlegen konnten, dass ihnen der Mehrverbrauch unbekannt war und dies für die Klägerin erkennbar war.
- Kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten: Die Beklagten hatten kein Recht, die Zahlung zurückzuhalten, da die Befundprüfung des Zählers objektiv regelgerecht erfolgte und die Nichtöffnung des Zählergehäuses keinen Mangel der Prüfung darstellte.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Klägerin erhielt eine Zahlung von 41.587,05 € zuzüglich Zinsen von den Beklagten.
- Der Rechtsstreit wurde in Höhe von 117….
Auszug aus der Quelle: https://www.kanzlei-kotz.de/zaehlerfehler-gasverbrauch-trotzdem-zahlen/