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WEG – Aufzug muss in Betrieb bleiben

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Ein seit Monaten stillgelegter Aufzug wurde zum Zankapfel einer Eigentümergemeinschaft. Ein 82-jähriger Bewohner klagte gegen seine eigene Gemeinschaft, weil diese die notwendige Reparatur des gemeinschaftlichen Lifts verweigerte. Wann darf ein Gericht in solche internen Blockaden eingreifen und die Instandsetzung eines so wichtigen Teils des Gebäudes erzwingen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 4107/24 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I, 1. Zivilkammer
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: 1 S 4107/24 WEG
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Zivilprozessrecht (ZPO)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der die Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und gerichtliche Beschlussersetzung für Instandsetzungsmaßnahmen anstrebte, insbesondere zur Wiederinbetriebnahme eines Aufzugs.
  • Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welche die Anträge des Klägers ablehnte und die Zurückweisung der Berufung forderte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen seine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses bezüglich umfangreicher Instandsetzungsarbeiten und auf gerichtliche Anweisung zur Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Aufzugs.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und/oder auf Beschlussersetzung durch das Gericht zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, insbesondere zur Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Aufzugs?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung teilweise stattgegeben, teilweise zurückgewiesen: Das Gericht änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab und ersetzte einen Beschluss zugunsten der Aufzugswiederinbetriebnahme, wies die Berufung im Übrigen aber zurück.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Negativbeschluss über Instandsetzungsarbeiten ist gültig geblieben: Die Eigentümergemeinschaft hatte bei der Wahl eines Auftragnehmers und der Einholung von Vergleichsangeboten für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten Ermessen, sodass der Negativbeschluss nicht ungültig war.
    • Keine gerichtliche Beschlussersetzung für Instandsetzungsarbeiten: Der Antrag auf gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses für die umfangreichen Arbeiten blieb erfolglos, da der Kläger keine schlüssigen Grundlagen oder notwendige Vergleichsangebote für die geforderte hohe Auftragssumme vorgelegt hatte.
    • Anspruch auf Aufzugswiederinbetriebnahme bestand: Der Kläger hat einen Anspruch auf die Wiederinbetriebnahme des stillgelegten Aufzugs, da dies der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entspricht und die Förderung barrierefreien Wohnens gesetzlich privilegiert ist.
    • Gemeinschaft muss Aufzug wieder in Betrieb nehmen: Die Hausverwaltung wurde angewiesen, die laut TÜV-Bericht erforderlichen Arbeiten zur Wiederinbetriebnahme bis spätestens 31.03.2025 zu veranlassen und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
    • Wahlfreiheit bei Aufzugslösungen eingeschränkt: Bei den Maßnahmen zur Aufzugswiederinbetriebnahme bleiben der Gemeinschaft für den Mangel „Einsperrgefahr“ die Optionen Notrufsystem oder Türverstärkung….

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