Die Berechnung von Anwaltskosten kann Tücken bergen, besonders wenn Dritte als Prozesshelfer in einen Streit eintreten. Mitglieder einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft schalteten sich in den millionenschweren Konflikt um die Verteilung von Veräußerungserlösen ein und gewannen. Doch der unterlegene Gegner weigerte sich, die hohen Anwaltskosten der siegreichen Helfer in voller Höhe zu zahlen. Muss bei der Erstattung solcher Prozesskosten der gesamte Streitwert des Hauptverfahrens zählen oder nur das persönliche Interesse der Unterstützer? Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 O 8738/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG München
- Datum: 05.06.2025
- Aktenzeichen: 7 W 661/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht (RVG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der ursprüngliche Kläger, unterstützt von den Nebenintervenienten. Sie beantragten die Festsetzung der Gerichtskosten basierend auf dem vollen Streitwert der Hauptsache.
- Beklagte: Der ursprüngliche Beklagte. Er wollte, dass die Kosten der Nebenintervenienten gesondert und nach deren eigenem, potenziell geringeren wirtschaftlichen Interesse festgesetzt werden.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages traten weitere Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft (Nebenintervenienten) auf Seiten des Klägers bei und schlossen sich dessen Anträgen an. Nach Beendigung des Hauptverfahrens entstand Streit über die Höhe des Gegenstandswertes für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten der Nebenintervenienten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist der Gegenstandswert einer Nebenintervention, die auf Seiten einer Hauptpartei dem Rechtsstreit beigetreten ist und deren Anträge übernommen hat, gesondert nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Nebenintervenienten festzusetzen, oder richtet er sich nach dem Streitwert der Hauptsache?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Beschwerde zurückgewiesen: Die Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung einer gesonderten Wertfestsetzung wurde zurückgewiesen.
- Kernaussagen der Begründung:
- Maßgeblichkeit des Hauptstreitwerts: Wenn sich Nebenintervenienten den Anträgen der von ihnen unterstützten Hauptpartei anschließen, bemessen sich ihre Anwaltsgebühren nach dem Streitwert der Hauptsache.
- Irrelevanz des Eigeninteresses: Das individuelle wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts irrelevant und muss nicht ermittelt werden.
- Klarstellung durch BGH: Diese Auffassung entspricht der ständigen und klarstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; abweichende Meinungen sind unbeachtlich.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Die Kosten für die Nebenintervenienten, die auf Seiten des Klägers agierten, werden auf Basis des höheren vollen Streitwerts der Hauptsache berechnet.
- Die von den Klägern befürwortete Berechnungsgrundlage für die Kostenfestsetzung wurde bestätigt.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn man sich in einen Rechtsstreit einmischt und gewinnt – wer zahlt die Anwaltskosten und wie hoch sind sie?
Stellen Sie sich vor, in einer Eigentümergemeinschaft gibt es Streit ums Geld. Zwei Parteien ziehen vor Gericht….