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Rückzahlung Schlussrate Bauträger: Wann die Abnahme trotz Mängeln fällig wird

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Ein erbitterter Streit um die Abnahme von Gemeinschaftseigentum entbrannte zwischen den Käufern mehrerer Neubauwohnungen und ihrem Bauträger. Die Käufer forderten die letzte Kaufpreisrate zurück, da nach ihrem Empfinden Treppenhaus und Fassade noch gravierende Mängel aufwiesen und die Anlage nicht fertiggestellt war. Doch kann man eine Zahlung tatsächlich zurückverlangen und Sicherheiten einfordern, wenn man zuvor bereits Abnahmeprotokolle für das gesamte Objekt unterschrieben hat? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 96/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 02. Juni 2025
  • Aktenzeichen: 8 U 29/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Bauträgerrecht, Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Erwerber von drei Eigentumswohnungen, die die Rückzahlung einer Schlussrate und die Stellung einer Baufertigstellungssicherheit forderten. Sie bestritten zudem, das Gemeinschaftseigentum wirksam abgenommen zu haben.
  • Beklagte: Eine Bauträgerin, die die Eigentumswohnungen errichtete, und deren Geschäftsführer. Sie beantragten die Zurückweisung der Berufung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Kläger, Erwerber von Eigentumswohnungen, forderten von der Bauträgerin und deren Geschäftsführer die Rückzahlung einer bereits gezahlten Schlussrate und eine zusätzliche Sicherheit für die Fertigstellung, da sie die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und die Rechtmäßigkeit der Zahlung anzweifelten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die von den Klägern erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums wirksam, und hatten die Kläger infolgedessen einen Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate oder auf Stellung einer Baufertigstellungssicherheit?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Das OLG Braunschweig wies die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Wirksame Abnahmeerklärung: Die Kläger hatten das Gemeinschaftseigentum durch die Unterzeichnung der Abnahmeprotokolle ausdrücklich und wirksam abgenommen. Der Wortlaut der Protokolle war eindeutig und belegte das Erklärungsbewusstsein der Kläger.
    • Verzicht auf Besichtigung möglich: Eine vorherige Besichtigung der Bauleistung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abnahme. Der Auftraggeber kann auf sein Prüfungsrecht verzichten und die Leistung auch ungeprüft abnehmen.
    • Mängel hindern Abnahme nicht: Die Wirksamkeit der Abnahme wird nicht dadurch berührt, dass das abgenommene Werk möglicherweise mangelhaft war oder nicht abnahmefähig hergestellt wurde.
    • Fälligkeit der Zahlung: Auch wenn die ursprüngliche Zahlungsregelung im Bauträgervertrag unwirksam war, wurde die Schlussrate durch die wirksame Abnahme gemäß der gesetzlichen Regelung des § 641 BGB fällig.
    • Kein Anspruch auf Sicherheit: Der Zweck der Baufertigstellungssicherheit entfiel mit der wirksamen Abnahme des Werks, da die Sicherheit nicht der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen dient.
  • Folgen für die Kläger:

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