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Nichtigkeit Wohnungseigentümerversammlung: Muss ein Beschluss fallen, wenn die Einladung formell fehlerhaft war?

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Die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung stand auf dem Spiel, als klar wurde: Die Einladung kam nicht vom offiziellen Verwalter, sondern von einer noch unbefugten Firma. Ein Streit entbrannte in der Wohnungseigentümergemeinschaft, nachdem wichtige Bauvorhaben eines Eigentümers zwar mehrheitlich genehmigt wurden, doch die Grundlage der Versammlung selbst angezweifelt wurde. Aber entfaltet ein solcher Beschluss rechtliche Wirkung, wenn der Absender der Einladung gar nicht einladen durfte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 28/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lüneburg
  • Datum: 04.03.2025
  • Aktenzeichen: 9 S 28/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Beschluss zur nachträglichen Genehmigung von Baumaßnahmen anfochten, da die Versammlung von einer nicht förmlich bestellten Verwalterin einberufen wurde.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses verteidigte und anführte, die einberufende GmbH sei faktisch als Verwalterin tätig gewesen und der Beschluss sei später bestätigt worden.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Kläger fochten einen Beschluss einer Eigentümerversammlung an, der nachträglich bauliche Veränderungen an einer Immobilie genehmigte, weil die Versammlung von einer noch nicht förmlich bestellten Verwalterin einberufen worden war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Führt die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch eine zum Zeitpunkt der Einladung noch nicht förmlich bestellte, aber als künftige Verwalterin vorgesehene und faktisch tätige GmbH zur Nichtigkeit oder lediglich zur Anfechtbarkeit eines dort gefassten Beschlusses?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover wurde zurückgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Keine Nichtigkeit durch formalen Einberufungsmangel: Der Beschluss ist trotz formaler Fehlereinberufung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, da die einberufende D. GmbH als „potenziell berechtigt“ galt.
    • Schutzbedürfnis des Vertrauens auf Bestandskraft: Eigentümer, die nach längerem Zeitablauf auf die Wirksamkeit von Beschlüssen vertrauen, sind schutzwürdig, zumal die Anfechtungsfrist nicht gewahrt wurde.
    • Fehlen weiterer Nichtigkeit begründender Umstände: Es fehlten zusätzliche Umstände, die eine Nichtigkeit begründet hätten, wie die Beschneidung von Teilnahme- oder Mitwirkungsrechten oder kollusives Verhalten.
  • Folgen für die Kläger:
    • Die Kläger müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
    • Das Urteil des Amtsgerichts Hannover bleibt bestehen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn die Einladung zur Eigentümerversammlung von der falschen Person kommt?

Stellen Sie sich vor, Sie leben in einer Eigentumswohnung. Regelmäßig erhalten Sie Einladungen zu Eigentümerversammlungen, in denen wichtige Entscheidungen für das ganze Haus getroffen werden – etwa über Reparaturen, neue Hausregeln oder die Bestellung eines neuen Hausverwalters. Aber was wäre, wenn die Einladung von jemandem kommt, der dazu gar nicht offiziell berechtigt ist? Sind die auf dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse dann überhaupt gültig?…


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