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Mietvertrag wegen Bettwanzen vor Übergabe: Wann ist ein Rücktritt wirksam?

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Ein Bettwanzenbefall in einer neu angemieteten Wohnung eskalierte zu einem Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und seinem künftigen Mieter. Wenige Tage vor dem Einzugstermin erklärte der Mieter den Rücktritt vom Vertrag, da die vollständige Beseitigung der Schädlinge nicht garantiert war. Doch durfte man einen Mietvertrag, der noch gar nicht begonnen hatte, unter diesen Umständen überhaupt auflösen und wer trägt die finanziellen Folgen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 227/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 24 U 227/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter einer Wohnung. Er forderte von der Beklagten die Zahlung von Miete und die Erstattung von Kosten für eine Schädlingsbekämpfung.
  • Beklagte: Ein spanisches Unternehmen, das die Wohnung für seine Mitarbeiter gemietet hatte. Sie erklärte den Rücktritt vom Mietvertrag wegen eines Bettwanzenbefalls.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine von der Beklagten gemietete Wohnung war vor Mietbeginn von Bettwanzen befallen. Obwohl eine einmalige Schädlingsbekämpfung erfolgte, erklärte die Beklagte ihren Rücktritt vom Mietvertrag, da sie keine gesicherte Wanzenfreiheit erwartete. Der Vermieter klagte daraufhin auf Mietzahlungen und Erstattung der Bekämpfungskosten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Mieter wirksam von einem noch nicht in Vollzug gesetzten Mietvertrag zurücktreten, wenn die Mietsache vor Mietbeginn von Bettwanzen befallen war und eine einmalige Schädlingsbekämpfung keinen sicheren Erfolg zum Mietbeginn verspricht, und hat der Vermieter in diesem Fall Ansprüche auf Mietzahlung oder Erstattung der Bekämpfungskosten?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen (beabsichtigt): Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers abzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Wirksamer Rücktritt der Beklagten: Die Beklagte konnte wirksam vom Mietvertrag zurücktreten, da die Wohnung zum Mietbeginn wegen des Bettwanzenbefalls objektiv nicht mangelfrei zur Verfügung gestellt werden konnte und eine fristlose Kündigung aufgrund der Umstände gerechtfertigt war.
    • Formlose Rücktrittserklärung zulässig: Die Erklärung des Rücktritts per E-Mail war wirksam, da eine Rücktrittserklärung keiner Form bedarf und die im Mietvertrag vereinbarte Schriftformklausel sich nicht auf gesetzliche Rücktrittsrechte bezog.
    • Keine Ansprüche des Klägers: Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind weder Mietzahlungsansprüche noch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung entstanden. Auch ein Anspruch auf Erstattung der Schädlingsbekämpfungskosten besteht nicht, da die Beklagte den Bettwanzenbefall nicht schuldhaft verursacht hat.
  • Folgen für den Kläger:
    • Er wird voraussichtlich weder die geforderten Mietzahlungen noch die Kosten für die Schädlingsbekämpfung erhalten.
    • Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen werden.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man kurz vor dem Einzug Bettwanzen in der neuen Wohnung findet?

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Mietvertrag für Ihre Traumwohnung unterschrieben. Die Kisten sind fast gepackt, der Umzugswagen ist bestellt….


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