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Gewerbemietvertrag-Kündigung wegen Insolvenz: Kann die Kaution nach Verfahrensende eingefordert werden?

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Der Umgang mit einer Mietkaution bei Unternehmensinsolvenz kann komplex sein. Als ein gewerblicher Mieter seinen Langzeitvertrag vorzeitig kündigte und insolvent wurde, entbrannte ein erbitterter Streit mit dem Vermieter um die hohe Kaution und ausstehende Mieten. Durfte die Kaution zur Tilgung alter Schulden genutzt werden und wer musste diese nach der Pleite wieder auffüllen, um den Vermieter abzusichern? Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 49/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lübeck
  • Datum: 26.11.2024
  • Aktenzeichen: 17 O 49/24
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Insolvenzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer und Vermieter eines Gewerbegrundstücks, der die Zahlung von Nutzungsentschädigung und die Wiederauffüllung der Mietsicherheit forderte, da die Mietsicherheit insolvenzfest sei und der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht fällig.
  • Beklagte: Die Mieterin des Gewerbegrundstücks, die das Mietverhältnis insolvenzrechtlich kündigte und die Klage abweisen lassen sowie widerklagend die Rückzahlung der Kaution forderte, da der Kautionsrückzahlungsanspruch in die Insolvenzmasse falle und eine Aufrechnung des Klägers unzulässig sei.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Vermieter (Kläger) klagte auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Wiederauffüllung der Mietsicherheit, nachdem die Mieterin (Beklagte) ein Gewerbemietverhältnis insolvenzrechtlich kündigte, das Objekt aber nicht fristgerecht herausgab und in weiteren Zahlungsverzug geriet; die Mieterin begehrte widerklagend die Rückzahlung der Kaution.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Besteht ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Beendigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch insolvenzrechtliche Sonderkündigung und anschließender Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, und ist ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters in diesem Kontext bereits fällig oder durch Aufrechnung erloschen?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage des Vermieters wurde stattgegeben, die Widerklage der Mieterin abgewiesen: Die Mieterin wurde zur Zahlung der Nutzungsentschädigung und zur Wiederauffüllung der Kaution verurteilt; ihr Anspruch auf Kautionsrückzahlung wurde verneint.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Anspruch auf Nutzungsentschädigung: Dem Vermieter steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, da die Mieterin das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgegeben hat.
    • Unwirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten: Die von der Mieterin erklärte Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch war unwirksam, da dieser Anspruch nicht fällig war, weil das Sicherungsbedürfnis des Vermieters (aufgrund fortbestehender Schadensersatzansprüche aus entgangenen Mieten) noch nicht entfallen war.
    • Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution: Der Vermieter hat einen Anspruch auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit, da die Kaution ihr Sicherungsbedürfnis auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens behält und trotz Massezugehörigkeit nicht untergeht, solange der Sicherungszweck für den Vermieter besteht.
  • Folgen für den Kläger:

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