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BGH: Recht auf Gehör gestärkt – Persönliche Anhörung bei Betreuungsende Pflicht

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Ein kleines Missverständnis, eine fatale Fehleinschätzung – und plötzlich ist die Kontrolle über das eigene Leben dahin. Genau das widerfuhr einer 87-jährigen Frau, deren Taubheit fälschlicherweise als Demenz interpretiert und so ihre Entmündigung besiegelt wurde. Doch ihr unbeugsamer Wille und ein bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofs sollten das Recht auf Gehör grundlegend neu definieren und für alle Zeiten stärken.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BGH stärkt Recht auf Gehör: Eine persönliche Anhörung Betroffener ist auch bei Aufhebung einer Betreuung zwingend, besonders wenn neue Gutachten vorliegen.
  • Vorinstanzen hatten in einem Fall die Anhörung einer fälschlicherweise als dement eingestuften, tauben 87-Jährigen unterlassen, trotz positiver Gutachten zur Aufhebung der Betreuung.
  • Der BGH begründete die Anhörungspflicht mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem verfassungsrechtlichen Recht auf rechtliches Gehör.
  • Damit wird eine vermeintliche Gesetzeslücke geschlossen, da eine Anhörung bisher nur explizit vor der Anordnung, nicht aber vor der Aufhebung der Betreuung vorgeschrieben war.
  • Richter müssen sich einen „unmittelbaren persönlichen Eindruck“ verschaffen, um Gutachten zu validieren und den Willen des Betroffenen direkt zu erfassen.
  • Praxishinweis: Betroffene sollten auf ihr Recht zur Anhörung bestehen, da dessen Missachtung einen gravierenden Verfahrensfehler darstellt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2025, Az.: XII ZB 290/24

BGH stärkt Recht auf Gehör: Persönliche Anhörung auch bei Betreuungsende Pflicht

Für eine 87-jährige Frau war die Welt still geworden. Sie leidet an extremer beidseitiger Hypakusis, einer Form der Taubheit. Doch diese Stille führte zu einem lauten, folgenschweren Eingriff in ihr Leben. In Unkenntnis ihrer schweren Hörbehinderung hielten die Behörden ihre Kommunikationsschwierigkeiten für ein Zeichen von Demenz. Ein Gericht ordnete eine rechtliche Betreuung für sie an und entzog ihr mit einem sogenannten Einwilligungsvorbehalt die Kontrolle über ihre eigenen Finanzen. Jeder Vertrag, jede größere Überweisung bedurfte nun der Zustimmung eines Betreuers. Es war ein tiefgreifender Verlust der Selbstbestimmung, basierend auf einem tragischen Missverständnis. Als der Irrtum ans Licht kam, schien die Korrektur nur eine Formsache zu sein. Das Amtsgericht holte ein neues Gutachten und sogar ein Obergutachten ein. Beide Experten kamen zum selben, eindeutigen Ergebnis: Die Frau zeigte keinerlei klinische Symptome einer Demenz oder Alzheimer-Erkrankung. Ihre Fähigkeit, einen freien Willen zu bilden, war uneingeschränkt. Die medizinische Grundlage für eine Betreuung existierte nicht. Folgerichtig hob das Amtsgericht die Maßnahmen auf und gab der Frau ihre Autonomie zurück. Doch es gab zwei Haken: Der Sohn der Frau war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Und das Gericht hatte seine Entscheidung getroffen, ohne ein einziges Wort mit der 87-Jährigen selbst zu wechseln. Diese Unterlassung sollte den Fall bis vor den Bundesgerichtshof tragen und eine Grundsatzfrage des Betreuungsrechts klären.

Ein fatales Missverständnis: Wie Taubheit zur Entmündigung führte

Der Fall der 87-jährigen Dame ist ein erschütterndes Beispiel dafür, wie schnell eine körperliche Beeinträchtigung zu einer falschen rechtlichen Bewertung führen kann. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist einer der schärfsten Eingriffe, die der Staat in die Grundrechte eines Menschen vornehmen kann….


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