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Bauzeitverzögerung Entschädigung: Wann Ansprüche wegen nutzloser Personalvorhaltung verjähren – LG Kempten weist Klage ab

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Lange Wartezeiten auf der Baustelle können einen erbitterten Rechtsstreit entfachen: Ein Bauunternehmen forderte von seinem Auftraggeber eine hohe Entschädigung, weil dessen Personal monatelang untätig auf den Arbeitsbeginn warten musste. Die Forderung wurde jedoch erst Jahre später eingereicht, und der Bauherr berief sich auf Verjährung. War diese Klage noch zulässig, oder hatten die angeblichen Verhandlungen die Verjährung ausreichend gehemmt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 1705/23 Bau | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Kempten
  • Datum: 27.09.2024
  • Aktenzeichen: 11 O 1705/23 Bau
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Verjährungsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Unternehmen für Medientechnik, das Entschädigung für nutzlos vorgehaltenes Leitungspersonal aufgrund von Bauzeitverzögerungen forderte.
  • Beklagte: Der Auftraggeber des Medientechnik-Projekts, der die Forderungen bestritt und die Einrede der Verjährung erhob.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von der Beklagten über 258.000 Euro Entschädigung für die nutzlose Vorhaltung von Personal wegen Bauzeitverzögerungen bei einem Projekt und argumentierte, die Forderung sei durch Verhandlungen nicht verjährt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal aufgrund von Bauzeitverzögerungen verjährt, insbesondere unter Berücksichtigung von Verhandlungen zwischen den Parteien, die die Verjährung gehemmt haben könnten?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Klägerin vollständig ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Nur § 642 BGB ist maßgeblich: Die alleinige Anspruchsgrundlage für Kosten bei Bauzeitverzögerungen ist § 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug); Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B kommen hierfür nicht in Betracht, da es nicht um Änderungen des Bauentwurfs geht.
    • Ansprüche sind verjährt: Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für die Entschädigungsansprüche war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen.
    • Verhandlungen hemmten nicht durchgehend: Die Verhandlungen zwischen den Parteien fanden nicht durchgängig statt, sondern wurden durch längere Pausen unterbrochen, die als „Einschlafen“ der Verhandlungen gewertet wurden und eine lückenlose Verjährungshemmung verhinderten.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Die Klägerin erhielt die geforderte Entschädigung nicht.
    • Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Stellen Sie sich vor, Ihr Handwerker kann nicht arbeiten, weil Sie noch nicht so weit sind – wer zahlt die Wartezeit?

Jeder, der einmal einen Umbau geplant hat, kennt das Problem: Zeitpläne geraten durcheinander. Was aber passiert, wenn ein beauftragtes Unternehmen anrückt und seine Arbeit nicht beginnen kann, weil eine andere Firma im Verzug ist oder der Auftraggeber die Baustelle noch nicht vorbereitet hat? Das Unternehmen muss sein Personal bereithalten, kann es aber nicht einsetzen. Es entstehen Kosten für unproduktive Wartezeit. Genau um einen solchen Fall ging es in einem Urteil des Landgerichts Kempten. Ein Medientechnik-Unternehmen forderte eine hohe Entschädigung, weil es seine Mitarbeiter monatelang unproduktiv vorhalten musste….


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