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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kann man eine Erbverzichtserklärung widerrufen oder rückgängig machen?

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Die kurze Antwort: Nein, eine Erbverzichtserklärung kann nicht einseitig widerrufen werden. Möglich sind jedoch ein Aufhebungsvertrag mit Zustimmung beider Parteien, eine Anfechtung bei Irrtum oder Täuschung nach §§ 119, 123 BGB (nur zu Lebzeiten des Erblassers) oder die Feststellung der Unwirksamkeit bei Formfehlern. Wichtige Zeitgrenze: maximal 10 Jahre nach Vertragsschluss gemäß § 124 Abs. 3 BGB. Wer einmal eine Erbverzichtserklärung unterschrieben hat, steht später oft vor der Frage: Lässt sich diese Entscheidung wieder rückgängig machen? Die Rechtslage ist hier eindeutig, aber es gibt wichtige Ausnahmen und Alternativen, die Betroffene kennen sollten. Eine notariell beurkundete Erbverzichtserklärung nach § 2346 BGB stellt einen bindenden Vertrag zwischen Erblasser und verzichtendem Erben dar. Anders als bei vielen anderen Verträgen gibt es hier kein allgemeines Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht diese Bindungswirkung bewusst vor, um Rechtssicherheit in der Erbfolge zu gewährleisten. Dennoch bestehen in bestimmten Situationen Möglichkeiten, sich von einem Erbverzicht zu lösen. Die notarielle Beurkundung nach § 2348 BGB ist dabei von besonderer Bedeutung, da der Notar beide Parteien über die rechtlichen Folgen aufklären und vor übereilten Entscheidungen schützen soll.

Das Wichtigste in Kürze

Die Rechtslage beim Widerruf von Erbverzichtserklärungen lässt sich in wenigen Punkten zusammenfassen:

  • Einseitiger Widerruf ist ausgeschlossen. Ein rechtswirksam abgeschlossener Erbverzichtsvertrag kann nicht einseitig zurückgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse später ändern.
  • Aufhebungsvertrag bei Einvernehmen möglich. Sind sich beide Parteien einig, kann der Erbverzicht durch einen neuen, notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag beseitigt werden. Dies ist jedoch nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.
  • Anfechtung nur bei schwerwiegenden Gründen. Eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB kommt nur bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung in Betracht. Auch hier gilt: nur zu Lebzeiten des Erblassers.
  • Strenge Fristen beachten. Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich nach Kenntnis erfolgen, wegen Täuschung binnen einem Jahr nach Kenntnis. Absolute Grenze: 10 Jahre nach Vertragsschluss nach § 124 Abs. 3 BGB.
  • Notarielle Form zwingend erforderlich. Sowohl Aufhebungsverträge als auch Anfechtungserklärungen müssen notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.

Wann ist ein Erbverzicht nicht widerrufbar?

Die Bindungswirkung einer Erbverzichtserklärung ist vom Gesetzgeber bewusst stark ausgestaltet. Sobald der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist, entsteht eine rechtliche Situation, die nur unter engen Voraussetzungen wieder verändert werden kann. In vielen Fällen ist ein Widerruf definitiv ausgeschlossen.

Fiktives Praxis-Beispiel zum Verständnis

Familie Schmidt steht vor einem typischen Problem: Vor 12 Jahren erklärte Sohn Thomas (damals 25) gegenüber seinem Vater einen notariellen Erbverzicht und erhielt dafür 50.000 Euro. Heute, nach dem Tod des Vaters, stellt Thomas fest, dass der Nachlass 800.000 Euro beträgt. Sein gesetzlicher Erbteil hätte 400.000 Euro betragen….


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