Ein entsorgter Rollladen entfachte in einer Eigentümergemeinschaft einen hitzigen Rechtsstreit um Besitz und Verantwortung. Ein einzelner Wohnungsbesitzer forderte Schadensersatz, da sein privat angebrachter Rollladen während Bauarbeiten entfernt und entsorgt wurde. Doch konnte er für das Äußere eines Gemeinschaftsgebäudes überhaupt selbst Ansprüche geltend machen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 49/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hamburg
- Datum: 06.11.2024
- Aktenzeichen: 318 S 49/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Sachenrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer einer Wohnung, der Schadensersatz für einen entsorgten Rollladen forderte und diesen als sein Sondereigentum ansah.
- Beklagte: Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der argumentierte, der Rollladen sei Gemeinschaftseigentum.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte vom WEG-Verwalter Schadensersatz, weil ein nachträglich angebrachter Rollladen seiner Wohnung im Zuge von Bauarbeiten demontiert und entsorgt wurde, wobei der Kläger den Rollladen als sein Sondereigentum betrachtete.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Stehen außen angebrachte Rollläden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers oder sind sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen, und wer ist folglich aktivlegitimiert für einen Schadensersatzanspruch bei deren Entsorgung?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung zurückgewiesen: Das Landgericht Hamburg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück.
- Kernaussagen der Begründung:
- Rollläden sind Gemeinschaftseigentum: Außen angebrachte und sichtbare Rollläden gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum der WEG, da sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes prägen.
- Keine Sondereigentumsfähigkeit: Rollläden können nicht Sondereigentum sein, weil ihre Veränderung, Beseitigung oder Einfügung die äußere Gestaltung des Gebäudes beeinflusst und sie daher wesentliche Bestandteile sind (§ 5 Abs. 1 WEG).
- Kläger nicht aktivlegitimiert: Da der Rollladen zum Gemeinschaftseigentum gehört, steht der Schadensersatzanspruch allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für den entsorgten Rollladen.
- Der Kläger muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Wer bezahlt, wenn Handwerker einen Rollladen entsorgen? Ein Urteil schafft Klarheit
Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Vor einigen Jahren haben Sie auf eigene Kosten hochwertige Rollläden an Ihren Fenstern anbringen lassen. Nun finden am Gebäude Sanierungsarbeiten statt. Nach Abschluss der Arbeiten stellen Sie fest: Einer Ihrer Rollläden wurde von den Handwerkern demontiert und offenbar entsorgt. Der Schaden beträgt fast 3.000 Euro. Sie fordern das Geld vom Hausverwalter zurück, der die Arbeiten beauftragt hat. Doch der weigert sich zu zahlen. Wer hat hier Recht? Ein solcher Fall landete vor dem Landgericht Hamburg, das eine grundlegende Frage klären musste: Wem gehört ein außen angebrachter Rollladen eigentlich rechtlich?…