Ein Streit um ein millionenschweres Erbenermittler-Honorar erschütterte eine frischgebackene Erbin, die von den Detektiven ihres Glücks plötzlich zur Kasse gebeten wurde. Die Firma forderte ihren hohen Anteil, als nur ein Teil des Vermögens bereits ausgezahlt war. Doch wann genau wird ein Finderlohn fällig – schon bei Teilauszahlung oder erst, wenn der gesamte Nachlass vollständig abgewickelt ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 319 O 119/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hamburg
- Datum: 23.01.2025
- Aktenzeichen: 319 O 119/24
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Erbrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Erbenermittlungsgesellschaft, die ein Erfolgshonorar von über 2,5 Millionen Euro von der Alleinerbin forderte, da sie diese als Erbin ermittelt und bei der Nachlassabwicklung unterstützt hatte.
- Beklagte: Die Alleinerbin, die die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bestritt und argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin nicht fällig sei, da die gesamte Erbschaft noch nicht ausgezahlt wurde.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Erbenermittlungsgesellschaft verklagte eine Erbin auf Zahlung eines vereinbarten Erfolgshonorars. Die Klägerin argumentierte, die Fälligkeit sei eingetreten, da ein Großteil des Nachlassvermögens ausgezahlt wurde, während die Beklagte die Fälligkeit mangels vollständiger Auszahlung des gesamten Nachlasses bestritt.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist der vertragliche Honoraranspruch einer Erbenermittlerin fällig, wenn die vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung der „Auszahlung der Erbschaft an die Erbin“ nach Gerichtsauffassung die vollständige Auszahlung oder zumindest Auszahlungsreife des gesamten Nachlasses voraussetzt, und die Klägerin dies nicht schlüssig darlegen kann, oder ist der Anspruch bei Teilabwicklung oder -auszahlung bereits fällig?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Das Landgericht Hamburg hob das zuvor erlassene Versäumnisurteil auf und wies die Klage der Erbenermittlungsgesellschaft ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- Keine Fälligkeit des Honorars: Der Honoraranspruch ist nach Auslegung der Vereinbarung erst fällig, wenn der gesamte Nachlass an die Erbin ausgezahlt wurde oder auszahlungsreif ist.
- Kein Anspruch auf Teilzahlung: Die Honorarvereinbarung sah keine Abschlags- oder Teilzahlungen vor, und die Klägerin konnte auch keine mündliche Einigung darüber beweisen.
- Klägerin beweispflichtig für Fälligkeit: Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen oder beweisen, dass die Fälligkeitsvoraussetzung (vollständige Auszahlung oder Auszahlungsreife des gesamten Nachlasses) eingetreten ist oder dass die Beklagte alle Nachlassgegenstände erhalten hat.
- Keine Treuwidrigkeit der Beklagten: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit treuwidrig verhindert hat.
- Folgen für die Klägerin:
- Muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Erhält keine Zahlung des geltend gemachten Honorars sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Fall vor Gericht
Stellen Sie sich vor, Sie erben überraschend ein Vermögen – und kurz darauf flattert eine Millionenrechnung ins Haus. Wann muss man den Erbenermittler bezahlen?…