Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschäftigungsanspruch – einstweiliger Rechtsschutz – Verfügungsgrund

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine überraschende Aufgabenänderung im Job sorgte für erheblichen Ärger bei einem Top-Manager. Er empfand die neue Position bei seinem IT-Arbeitgeber trotz gleichem Gehalt als empfindliche Degradierung, die seinen Status und Einfluss untergrub. Um seine angestammte, strategisch wichtige Rolle zurückzugewinnen, zog er umgehend vor Gericht. Doch wann ist eine solche Versetzung so unzumutbar, dass ein Gericht den sofortigen Rückbau der neuen Aufgabe anordnen muss? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 GLa 1/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg, 1. Kammer
  • Datum: 22.02.2024
  • Aktenzeichen: 1 GLa 1/24
  • Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Einstweiliger Rechtsschutz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Arbeitnehmer (Verfügungskläger), zuletzt als Chief Product Officer (CPO) beschäftigt. Er begehrte seine Weiterbeschäftigung auf dieser Position und sah seine Versetzung auf die Stelle als Head of Capacity Management als Degradierung und rechtswidrig an.
  • Beklagte: Das IT-Dienstleistungsunternehmen (Verfügungsbeklagte) und Arbeitgeber. Sie argumentierte, die CPO-Stelle sei gestrichen worden und die neue Position sei gleichwertig und zumutbar.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Arbeitnehmer, zuvor Chief Product Officer, wurde von seinem Arbeitgeber auf die Position Head of Capacity Management versetzt. Er wehrte sich dagegen und beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung, weiterhin als Chief Product Officer beschäftigt zu werden.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann der Arbeitnehmer im Wege einer einstweiligen Verfügung die Beschäftigung auf seiner ursprünglichen Position durchsetzen, wenn ihm eine andere Position zugewiesen wurde?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen: Das Gericht wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück und bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz, dass keine Einstweilige Verfügung erlassen wird.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Keine offenkundige Rechtswidrigkeit der Versetzung: Das Gericht sah die neue Position als Head of Capacity Management nicht als offensichtlich geringwertiger oder als Degradierung im Vergleich zur früheren Position des Chief Product Officers an, auch nicht hinsichtlich Gehalt, Berichtslinie, Hierarchie und Aufgabenzuschnitt.
    • Fehlender „Verfügungsgrund“ für Eilverfahren: Eine sofortige Beschäftigungsanordnung in einem Eilverfahren bei Streitigkeiten über das „Wie“ der Beschäftigung (im Gegensatz zum „Ob“) setzt ein „deutlich gesteigertes Abwehrinteresse“ des Arbeitnehmers voraus, das über den gesicherten Gehaltsanspruch hinausgeht. Ein solches wurde hier nicht festgestellt.
    • Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar: Das Gericht konnte keine irreparablen Nachteile (wie einen dauerhaften Reputationsschaden oder einen signifikanten Verlust beruflicher Qualifikation) erkennen, die dem Arbeitnehmer durch das Abwarten einer Entscheidung im regulären Klageverfahren entstehen würden.
  • Folgen für den Kläger:
    • Die beantragte sofortige Beschäftigung als Chief Product Officer im Wege der einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt.
    • Er muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn der Chef plötzlich eine ganz andere Aufgabe zuweist?…


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv