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Berührungsloser Verkehrsunfall

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Ein Motorradsturz ohne Fremdberührung führte vor Gericht zu einer kniffligen Frage der Verantwortlichkeit. Ein Biker forderte Schadensersatz von einer Autofahrerin, nachdem er auf nasser Straße stürzte, angeblich durch deren Fahrmanöver zum Bremsen gezwungen – obwohl es keine Berührung gab. Wer haftet, wenn ein Unfall ohne direkten Kontakt geschieht und andere Gründe für den Sturz ebenso wahrscheinlich sind? Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 24/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 05.02.2024
  • Aktenzeichen: 14 U 24/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Motorradfahrer, der bei einem berührungslosen Unfall stürzte und Schadensersatz vom anderen beteiligten Fahrzeug forderte, gestützt auf einen Anscheinsbeweis.
  • Beklagte: Die Fahrerin des beteiligten Kraftfahrzeugs und ihre Haftpflichtversicherung, die eine Beteiligung ihres Fahrzeugs am Unfall bestritten.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Motorradfahrer stürzte auf nasser Fahrbahn ohne Berührung mit einem vorausfahrenden Fahrzeug und klagte auf Schadensersatz, da er den Sturz auf das Fahrverhalten des anderen Fahrzeugs zurückführte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann bei einem berührungslosen Verkehrsunfall die Halterhaftung des unfallgegnerischen Fahrzeugs begründet werden, wenn kein direkter Berührungszusammenhang vorliegt und der Kausalzusammenhang („bei dem Betrieb“) nicht positiv bewiesen ist, insbesondere unter der Frage der Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wurde durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Fehlender Nachweis des Ursachenzusammenhangs: Es konnte nicht bewiesen werden, dass der Betrieb des beklagten Fahrzeugs ursächlich für den Sturz des Klägers war.
    • Bindung an Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz: Das Berufungsgericht war an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorlagen.
    • Kein Anscheinsbeweis anwendbar: Ein Anscheinsbeweis konnte nicht angewendet werden, da der Sachverhalt (Sturz auf nasser Straße nach eigenem Abbiegevorgang) nicht die für einen solchen Beweis erforderliche Typizität aufwies.
  • Folgen für den Kläger:
    • Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
    • Seine Schadensersatzklage blieb erfolglos.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man auf dem Motorrad stürzt, ohne dass ein anderes Auto einen berührt hat?

Stellen Sie sich eine alltägliche Verkehrssituation vor: Sie sind mit Ihrem Motorrad auf einer regennassen Straße unterwegs. Vor Ihnen fährt ein Auto, das langsamer wird und ansetzt, in eine Seitenstraße abzubiegen. Sie bremsen, doch Ihr Motorrad rutscht auf dem nassen Asphalt weg und Sie stürzen. Es gab keine Berührung, keine Kollision mit dem Auto. Trotzdem sind Sie verletzt und Ihr Motorrad ist beschädigt. Wer ist nun verantwortlich? Trägt der Autofahrer eine Mitschuld, obwohl er Sie nicht einmal berührt hat? Genau mit dieser komplexen Frage musste sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem kürzlich entschiedenen Fall beschäftigen.

Worum genau ging es in diesem Fall vor Gericht?…


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