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Ein städtisches Vorkaufsrecht konnte einen Grundstücksverkauf in Hamburg überraschend kippen. Obwohl eine Käuferin dort ein Gewerbeobjekt plante, das ins Viertel zu passen schien, sprang die Stadt ein, kaufte das Areal selbst und drückte den Preis massiv. Welche Macht hat eine Kommune, um geplante Projekte und vereinbarte Kaufpreise zugunsten ihrer eigenen, spezifischen städtebaulichen Ziele zu überstimmen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 351 O 8/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hamburg
- Datum: 14.02.2025
- Aktenzeichen: 351 O 8/22
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Verkäuferin (ehemalige Eigentümerin des Grundstücks) und die ursprüngliche Käuferin. Sie wollten die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts und die Herabsetzung des Kaufpreises durch die Gemeinde rückgängig machen.
- Beklagte: Die Gemeinde F. u. H. H1. Sie hatte das Vorkaufsrecht für das Grundstück ausgeübt und den Kaufpreis herabgesetzt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Gemeinde übte ein Vorkaufsrecht für ein Gewerbegrundstück aus, das die Käuferin für ein „Appartementhotel for business only“ nutzen wollte. Sie setzte den Kaufpreis auf den Verkehrswert herab, da die geplante Nutzung aus ihrer Sicht den spezifischen städtebaulichen Zielen eines Gewerbe- und Industriestandorts entgegenstand.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch eine Vorkaufsrechtsverordnung rechtmäßig, insbesondere wenn die von der Käuferseite beabsichtigte Nutzung zwar bauplanungsrechtlich als Gewerbe zulässig ist, aber den von der Gemeinde angestrebten spezifischen städtebaulichen Entwicklungszielen eines Gewerbe- und Industriestandorts entgegensteht, und ist die Herabsetzung des Kaufpreises auf den Verkehrswert zulässig?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Antrag abgelehnt: Der Antrag der Verkäuferin und Käuferin auf gerichtliche Entscheidung wurde abgewiesen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts und die Preisreduzierung durch die Gemeinde wurden als rechtmäßig bestätigt.
- Kernaussagen der Begründung:
- Vorkaufsrecht rechtmäßig: Die Vorkaufsrechtsverordnung war wirksam, da die Gemeinde ernsthaft städtebauliche Maßnahmen zur Stärkung des Gewerbe- und Industriestandorts beabsichtigte, was dem Allgemeinwohl dient.
- Geplantes Appartementhotel widerspricht Zielen: Obwohl bauplanungsrechtlich als Gewerbe zulässig, wurde die „wohnähnliche“ Nutzung des Hotels als hinderlich für die angestrebte Entwicklung des Gebiets für störungsintensiveres Gewerbe und Industrie eingestuft.
- Abwendungsrecht zu Recht abgelehnt: Die Käuferin konnte die spezifischen städtebaulichen Ziele der Gemeinde mit ihrem Bauvorhaben nicht erfüllen, da dieses den Zielen der Entwicklung eines reinen Industriestandorts entgegenstand.
- Preisherabsetzung auf Verkehrswert zulässig: Der vereinbarte Kaufpreis überstieg den ermittelten Verkehrswert erheblich, weshalb die Gemeinde berechtigt war, den Preis zum Schutz vor überhöhten Preisen auf den Verkehrswert herabzusetzen.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Der Verkauf des Grundstücks an die ursprüngliche Käuferin wird nicht wie geplant vollzogen; stattdessen erwirbt die Gemeinde das Grundstück.
- Der von der Gemeinde zu zahlende Kaufpreis wird auf den Verkehrswert von 830….
Auszug aus der Quelle: https://www.notar-drkotz.de/anfechtung-eines-gemeindlichen-vorkaufsrechts/