Eine unklare Fahreridentität nach einem Blitzerfoto führte zu einem ungewöhnlichen Rechtsstreit. Obwohl eine Fahrzeughalterin ihre Angaben machte, konnte der geblitzte Fahrer nicht eindeutig ermittelt werden. Die Behörde verhängte daraufhin eine einjährige Fahrtenbuchauflage, wogegen sich die Eigentümerin mit Verweis auf ihre Kooperation und die vermeintlich geringfügige Dauer des Verstoßes wehrte. Musste sie ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen, obwohl sie den Fahrer nicht finden konnte und der Vorfall „geringfügig“ schien? Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 753/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VG Hamburg
- Datum: 25.03.2025
- Aktenzeichen: 5 K 753/25
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Halterin eines Fahrzeugs, gegen die eine Fahrtenbuchauflage und ein Zwangsgeld erlassen wurden, weil der Fahrer ihres Wagens nach einem Rotlichtverstoß nicht ermittelt werden konnte. Sie argumentierte, dass sie aussagewillig gewesen sei und die zwölfmonatige Auflage für einen erstmaligen „leichten“ Verstoß unverhältnismäßig sei.
- Beklagte: Die Behörde für Inneres und Sport, die die Fahrtenbuchauflage und das Zwangsgeld angeordnet hat. Sie verteidigte die Rechtmäßigkeit der Auflage, da der Fahrer objektiv nicht ermittelbar war und der Verstoß erhebliches Gewicht hatte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Nachdem der Fahrer eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs ein rotes Ampellicht missachtet hatte und die Identität des Fahrers trotz Angaben der Klägerin nicht festgestellt werden konnte, wurde der Klägerin eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage erteilt und ein Zwangsgeld angedroht.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage, die nach einem Rotlichtverstoß angeordnet wurde, weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, auch dann rechtmäßig und verhältnismäßig, wenn der Fahrzeughalter objektiv keine verwertbaren Angaben zur Fahreridentität machen konnte, obwohl er subjektiv aussagewillig war und es sich um einen erstmaligen Verstoß mit einem Punkt handelte?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Fahrzeughalterin ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
- Kernaussagen der Begründung:
- Voraussetzungen für Fahrtenbuchauflage erfüllt: Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn der Fahrzeugführer objektiv nicht ermittelbar war, unabhängig davon, ob der Halter subjektiv aussagewillig war.
- Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion: Die Auflage ist keine Strafe für ein Fehlverhalten des Halters, sondern dient dazu, die Feststellung des Fahrers bei künftigen Verstößen zu ermöglichen.
- Dauer von zwölf Monaten verhältnismäßig: Auch ein erstmaliger Verstoß kann eine zwölfmonatige Auflage rechtfertigen, wenn er von „erheblichem Gewicht“ ist, was bei einem Rotlichtverstoß, der zu einem Punkt im Fahreignungsregister führt, der Fall ist.
- Präventiver Zweck der Dauer: Die längere Dauer von zwölf Monaten ist geeignet und erforderlich, um den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung anzuhalten.
- Folgen für die Klägerin:
- Die Klägerin muss die Fahrtenbuchauflage über zwölf Monate erfüllen und das Fahrtenbuch zu den festgesetzten Terminen vorlegen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens….