Die Berechnung des Arbeitslosengeldes bei freiwillig eingeschränkter Jobsuche führte zu einem erbitterten Rechtsstreit. Ein ehemaliger Selbstständiger forderte höhere Leistungen von der Arbeitsagentur, obwohl er sich selbst nur für eine Teilzeitstelle zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hatte. Musste das Arbeitslosengeld nun auf Basis seiner vollen potenziellen Arbeitsfähigkeit oder seiner deklarierten Teilzeitverfügbarkeit berechnet werden? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 15/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 26.03.2025
- Aktenzeichen: L 2 AL 15/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitslosenversicherungsrecht, Sozialrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein selbstständiger Berufsbetreuer, der höhere Arbeitslosengeldleistungen basierend auf einem höheren Bemessungsentgelt und dem Argument einer Diskriminierung Schwerbehinderter forderte.
- Beklagte: Die Agentur für Arbeit, die die Arbeitslosengeldleistungen auf Grundlage der vom Kläger tatsächlich erklärten Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bewilligt hatte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein vormals selbstständiger Berufsbetreuer, beantragte Arbeitslosengeld, nachdem seine wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden fiel. Er gab an, dem Arbeitsmarkt für 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, wollte aber ein höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer höheren Stundenzahl und sah sich als Erwerbsgeminderter diskriminiert.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War die Agentur für Arbeit verpflichtet, höhere Arbeitslosengeldleistungen zu zahlen, indem ein höheres Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, als der Kläger sich tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte, und lag eine Diskriminierung vor?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers auf höhere Arbeitslosengeldleistungen zurück.
- Kernaussagen der Begründung:
- Tatsächliche Verfügbarkeit maßgeblich: Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger für den streitigen Zeitraum nachweislich und wiederholt nur für 20 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte.
- Bemessungsentgelt entsprechend der Verfügbarkeit: Gemäß den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung muss das Bemessungsentgelt gemindert werden, wenn die tatsächlich zur Verfügung gestellte Stundenzahl geringer ist. Eine Nebentätigkeit kann nicht als zusätzliche Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt angerechnet werden.
- Keine Diskriminierung oder Verfassungswidrigkeit: Die Höhe der freiwilligen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach einer gesetzlich festgelegten Bezugsgröße, nicht nach der Arbeitszeit. Die Regelungen zur Leistungsbemessung sind verfassungsgemäß und diskriminieren Erwerbsgeminderte nicht.
- Folgen für den Kläger:
- Der Kläger erhält keine höheren Arbeitslosengeldleistungen für den streitigen Zeitraum.
- Er muss auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten erstatten.
- Eine weitere Anfechtung des Urteils durch eine Revision ist nicht zulässig.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn ich mich nur für einen Teilzeitjob arbeitslos melde, obwohl ich eigentlich mehr arbeiten könnte?…