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Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit

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Die Arbeitslosengeld-Berechnung für Teilzeit-Jobsuchende war Kern eines packenden Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht Hamburg. Ein Mann, der jahrelang freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte, fühlte sich benachteiligt, als die Agentur für Arbeit seine Leistung auf Basis von nur 20 Wochenstunden festlegte. Er war der Meinung, ihm stünde mehr zu, als die Agentur aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der vereinbarten Stundenzahl zugestehen wollte. Zählt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die theoretisch mögliche Arbeitszeit oder die tatsächlich erklärte Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 15/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 26.03.2025
  • Aktenzeichen: L 2 AL 15/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitslosengeldrecht, Sozialversicherungsrecht, Antidiskriminierungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger war ein selbstständiger Berufsbetreuer, der höhere Leistungen des Arbeitslosengeldes forderte. Er argumentierte, sein tatsächliches Leistungsvermögen sei höher als die von der Beklagten zugrunde gelegten 20 Wochenstunden, und sah sich als Erwerbsgeminderter diskriminiert.
  • Beklagte: Die Beklagte (Agentur für Arbeit) bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld auf Basis einer Verfügbarkeit von 20 Wochenstunden, da der Kläger sich mehrfach in diesem Umfang zur Verfügung gestellt hatte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein selbstständiger Berufsbetreuer und Bezieher einer Teilerwerbsminderungsrente, forderte höheres Arbeitslosengeld, da er sich in seinem Leistungsanspruch ungerecht bemessen und als Erwerbsgeminderter diskriminiert sah, obwohl er sich der Agentur für Arbeit zunächst nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt hatte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers auf Basis einer 20-Wochenstunden-Verfügbarkeit korrekt und diskriminierungsfrei, obwohl der Kläger eine höhere Verfügbarkeit beanspruchte und sich als Erwerbsgeminderter sah?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Entgeltersatzprinzip: Das Arbeitslosengeld bemisst sich nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und der Stundenzahl, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wird, um nicht mehr Leistungen zu erhalten, als man an Arbeitseinkommen erzielen würde.
    • Verfügbarkeit des Klägers: Der Kläger stand dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Nebentätigkeit und seiner eigenen mehrfachen Erklärungen tatsächlich nur 20 Wochenstunden zur Verfügung, was die Bemessung des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit rechtfertigte.
    • Keine Diskriminierung: Eine Diskriminierung des Klägers wurde verneint, da die Höhe der freiwilligen Beitragszahlung nicht von der Arbeitszeit, sondern von einer gesetzlich festgelegten Bezugsgröße abhängt und die Regelung verfassungsgemäß ist.
  • Folgen für den Kläger:

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