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Rechtsanwälte Kotz GbR

Akteneinsichtsrecht in Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstoßes

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein gewaltiger Datenschutzskandal um heimlich gesammelte Mitarbeiterdaten erschütterte einen internationalen Modekonzern. Nun wollten zwei betroffene Ex-Angestellte die behördliche Begründung für die gegen das Unternehmen verhängte Millionenstrafe einsehen, um ihre eigenen Schadensersatzansprüche zu untermauern. Doch der Konzern wehrte sich vehement und pochte auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen. Musste das Gericht entscheiden, ob die privaten Interessen der Geschädigten oder die Geheimhaltungsansprüche des Unternehmens Vorrang haben? Zum vorliegenden Urteil Az.: 625 Qs 6/25 OWi | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 04.03.2025
  • Aktenzeichen: 625 Qs 6/25 OWi
  • Verfahren: Gerichtliche Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: H. H. & M. G. AB, das Unternehmen, das die Herausgabe von Teilen einer Bußgeldakte an ehemalige Mitarbeiter verhindern wollte.
  • Beklagte: Ehemalige Mitarbeiter (G. O. S. und B. E.), die Akteneinsicht begehrten, unterstützt durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (H.BfDI), dessen teilweiser Herausgabe-Bescheid angefochten wurde.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängte ein hohes Bußgeld gegen H. H. & M. wegen massiver Datenschutzverstöße bei Mitarbeiterdaten. Zwei ehemalige, betroffene Mitarbeiter, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche verfolgen, beantragten Einsicht in Teile der Bußgeldakte, was die Datenschutzbehörde teilweise bewilligte. Das Unternehmen H. H. & M. wehrte sich gerichtlich gegen diese Herausgabe.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist die teilweise Herausgabe eines Bußgeldbescheids und eines zugehörigen Schreibens aus einer Bußgeldakte an ehemalige Mitarbeiter, die als Verletzte eines Datenschutzverstoßes zivilrechtliche Ansprüche verfolgen, rechtmäßig, wenn das betroffene Unternehmen die Herausgabe unter Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ablehnt?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Antrag zurückgewiesen: Das Gericht wies den Antrag des Unternehmens H. H. & M. G. AB zurück, die Herausgabe der Dokumente zu verbieten, und stellte deren Rechtmäßigkeit fest.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • berechtigtes Interesse der Mitarbeiter: Die ehemaligen Mitarbeiter haben ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sie die Informationen zur Prüfung und Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche als Verletzte des Datenschutzverstoßes benötigen. Die Prozessrelevanz der Informationen muss dabei lediglich „möglich erscheinen“.
    • Keine überwiegenden Interessen des Unternehmens: Die vom Unternehmen geltend gemachten schutzwürdigen Interessen (Betriebsgeheimnisse, Berufsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung) überwiegen nicht das Akteneinsichtsrecht der Verletzten.
    • Zeitablauf und Nutzung: Die Schutzbedürftigkeit der Betriebsgeheimnisse ist durch Zeitablauf (Daten von 2018/2019) und die Veräußerung des Servicecenters stark gemindert. Die Akteneinsicht dient der privaten Rechtsdurchsetzung der Mitarbeiter, nicht einer Veröffentlichung; eine missbräuchliche Nutzung wäre rechtlich sanktionierbar.
  • Folgen für das Unternehmen H. H. & M….

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