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Abschleppen von Parkplatz für E-Autos – Betriebsunfähigkeit Ladevorrichtung

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Das Abschleppen eines Autos von einem E-Ladeplatz, dessen Ladesäule offensichtlich kaputt war, rief kürzlich das Verwaltungsgericht Hamburg auf den Plan. Ein Autofahrer sah sich daraufhin mit einer teuren Gebührenforderung der Stadt konfrontiert, da sein Verbrennerfahrzeug dort geparkt hatte. Doch darf ein Fahrzeug tatsächlich kostenpflichtig entfernt werden, wenn der Ladeplatz für seinen vorgesehenen Zweck gar nicht nutzbar ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 K 3886/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Hamburg
  • Datum: 18.03.2025
  • Aktenzeichen: 21 K 3886/24
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Halter eines Pkw mit Verbrennungsmotor, dessen Fahrzeug von einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs abgeschleppt wurde und dem dafür Kosten auferlegt wurden. Er bestritt die Rechtmäßigkeit des Abschleppens, insbesondere aufgrund einer funktionsunfähigen Ladesäule.
  • Beklagte: Die Behörde, die das Abschleppen des Fahrzeugs veranlasste und die entsprechenden Gebühren festsetzte. Sie verteidigte die Maßnahme als rechtmäßig aufgrund eines Parkverbots für nicht-elektrische Fahrzeuge.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Pkw mit Verbrennungsmotor wurde von einem für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs reservierten Parkplatz abgeschleppt. Der Halter wurde zur Zahlung der Abschleppkosten aufgefordert, obwohl die zugehörige Ladesäule zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung erkennbar außer Betrieb war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War die Sicherstellung (Abschleppen) eines Pkw mit Verbrennungsmotor von einem für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs reservierten Parkplatz rechtmäßig, obwohl die dortige Ladesäule zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung erkennbar funktionsunfähig war, und sind die dafür erhobenen Kosten vom Fahrzeughalter zu tragen?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage stattgegeben: Der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben, und die Beklagte wurde zur Zahlung der Abschleppkosten an den Kläger verurteilt.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Verbotswidriges Parken bejaht: Das Fahrzeug parkte zwar verbotswidrig, da das Parkverbot für Verbrennungsmotoren allein aus der Beschilderung folgt und die Funktionsfähigkeit der Ladesäule dafür unerheblich ist.
    • Sicherstellung unverhältnismäßig: Die Sicherstellung war jedoch rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübte; die Maßnahme war im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig.
    • Atypischer Fall durch erkennbare Funktionsunfähigkeit: Die Ladesäule war zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung erkennbar funktionsunfähig (ersichtlich durch ein Ankündigungsschild für einen Neubau und angebrachte Zubehörteile), was einen atypischen Fall darstellte und den Regelfall der sofortigen Entfernung bei bevorrechtigtem Parkraum ausschloss.
    • Pflicht zur Prüfung: Die offensichtlichen Hinweise auf die Funktionsunfähigkeit hätten den Polizeibeamten zu einer genaueren Prüfung veranlassen müssen.
  • Folgen für den Kläger:

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