Kratzer nach der Autowäsche: Für einen Autofahrer wurde der schnelle Gang zur Waschanlage zum teuren Rechtsstreit. Als er nach dem Waschgang massive Lackschäden entdeckte, entbrannte ein heftiger Streit mit dem Betreiber. Die zentrale juristische Frage, die das Gericht klären musste, war daher keine geringere als: Musste der Autofahrer beweisen, dass die Anlage die Kratzer verursachte, oder der Betreiber, dass sie es nicht tat? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 186/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Lübeck
- Datum: 11.04.2025
- Aktenzeichen: 3 O 186/22
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs, der Schadensersatz für nach einem Waschgang festgestellte Kratzer in einer Autowaschanlage forderte.
- Beklagte: Der Betreiber der Autowaschanlage, der eine Verursachung der Schäden bestritt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger stellte nach einem Waschgang in der Autowaschanlage der Beklagten Kratzschäden an seinem Fahrzeug fest und forderte Schadensersatz. Die Beklagte verneinte jedoch eine Verantwortlichkeit für die Schäden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Betreiber der Autowaschanlage für die angeblichen Kratzschäden haftbar ist. Zentral war dabei die Beweislast, insbesondere ob ein Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch die Waschanlage vorlag und dieser erfolgreich erschüttert werden konnte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Fahrzeughalters auf Schadensersatz wurde vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Schäden ursächlich von der Waschanlage herrührten. Ein Sachverständigengutachten zeigte, dass die Art der Kratzspuren nicht zu den Bewegungsrichtungen der Waschwalzen passte und die Schäden wahrscheinlich bereits vor dem Waschgang vorhanden waren. Dadurch wurde der grundsätzlich mögliche Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch die Waschanlage erfolgreich erschüttert.
- Folgen: Da der Hauptanspruch auf Schadensersatz abgewiesen wurde, hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen oder die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Prozesskosten trägt der Kläger.
Der Fall vor Gericht
Kratzer nach der Autowäsche – Wer muss was beweisen?
Ein Besuch in der Autowaschanlage ist für viele eine alltägliche Routine. Man fährt mit einem schmutzigen Auto hinein und erwartet, mit einem sauberen wieder herauszukommen. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug nach dem Waschgang nicht nur sauber, sondern auch zerkratzt ist? Wer ist dann verantwortlich? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Lübeck, bei dem es um die entscheidende Frage ging, wer in einem solchen Fall die Beweise auf den Tisch legen muss.
Ein teurer Waschgang und die Suche nach dem Schuldigen
Ein Mann, der Kläger in diesem Verfahren, fuhr mit seinem Mercedes-Benz Vito in die Waschanlage des beklagten Unternehmens. Nach dem vollautomatischen Waschvorgang bemerkte er mehrere Kratzer am Lack seines Fahrzeugs, die seiner Meinung nach vorher nicht da waren. Er handelte sofort und meldete den Schaden dem Personal der Waschanlage. Die Mitarbeiter überprüften die großen, rotierenden Waschwalzen, und auch die Stationsleiterin wurde hinzugezogen….