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Hausratversicherung – erforderlicher Mindestbeweis für versicherten Einbruchsdiebstahl

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Ein Einbruchschaden ohne sichtbare Spuren hat eine Hausbesitzerin in einen erbitterten Rechtsstreit mit ihrer Versicherung geführt. Obwohl das Innere des Hauses verwüstet war und Wertgegenstände fehlten, blieben die Außentüren und Fenster makellos – ein Rätsel für Ermittler und Gutachter. Doch was müssen Versicherte eigentlich beweisen, damit ihre Hausratversicherung einen solchen mysteriösen Fall auch wirklich als Einbruch anerkennt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 425/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Limburg
  • Datum: 27.08.2024
  • Aktenzeichen: 2 O 425/20
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Versicherungsnehmerin, die Leistungen aus ihrer Hausratversicherung beanspruchte.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Zahlung von Versicherungsleistungen ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin meldete ihrer Hausratversicherung einen Einbruchdiebstahl, bei dem Gegenstände entwendet und Schäden entstanden sein sollen. Obwohl Zeugen verdächtige Lichter im Haus sahen und Räume durchsucht wurden, konnten Polizei und Sachverständige keine eindeutigen Spuren eines gewaltsamen Eindringens an äußeren Türen oder Fenstern feststellen. Die Beklagte lehnte daraufhin die Leistung ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Klägerin ausreichend nachweisen konnte, dass ein versicherter Einbruch- oder Einsteigediebstahl im Sinne ihrer Hausratversicherung stattgefunden hat. Dies war entscheidend für ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Klägerin auf Zahlung der Versicherungsleistung vollständig ab. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihrer Beweispflicht für einen versicherten Einbruch- oder Einsteigediebstahl nicht nachgekommen ist. Es fehlte an ausreichenden Beweisen für das „äußere Bild“ eines solchen Diebstahls, da keine plausiblen Einbruchsspuren festgestellt wurden und andere Eindringmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden konnten. Später entdeckte Spuren wurden als nicht eindeutig dem Vorfall zuzuordnen bewertet.
  • Folgen: Die Klägerin muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte die Kosten von der Klägerin verlangen kann, auch wenn diese Rechtsmittel einlegt, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht wird.

Der Fall vor Gericht


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