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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Urteil ohne schriftlicher Urteilsgründe – Rechtsbeschwerde

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Eine zugestellte Gerichtsentscheidung ohne Begründung – dieser juristische Fauxpas brachte einen geblitzten Autofahrer in eine bizarre Lage. Er stand vor der Aufgabe, ein Urteil anzufechten, dessen schriftliche Gründe er erst viel später erhielt. Doch konnte dieser gravierende Formfehler allein genügen, um die gesamte Verurteilung zu Fall zu bringen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 71/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Brandenburg
  • Datum: 12.05.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 71/25
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Betroffene, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil beantragte, mit der Begründung einer Gehörsverletzung und der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung.
  • Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die die Verwerfung des Zulassungsantrags beantragte.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da er eine Gehörsverletzung rügte und die Angelegenheit als bedeutsam für die Fortbildung des Rechts ansah, insbesondere wegen anfänglich fehlender Urteilsgründe.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil gerechtfertigt, insbesondere angesichts einer gerügten Gehörsverletzung aufgrund fehlender Befassung mit einem Beweisantrag und wegen des anfänglichen Fehlens schriftlicher Urteilsgründe bei der Zustellung?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde abgewiesen: Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Gehörsrüge unzureichend: Die vom Betroffenen erhobene Rüge einer Gehörsverletzung war nicht ausreichend begründet und erfüllte nicht die formalen Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Ein Verstoß gegen den „fairen Verfahrensgrundsatz“ ist nicht gleichbedeutend mit einer Gehörsverletzung im Sinne des Gesetzes. Zudem fehlte der Nachweis, wie sich das Urteil bei einer anderen Vorgehensweise geändert hätte.
    • Keine Rechtsfortbildung oder einheitliche Rechtsprechung erforderlich: Der Fall bot keine Veranlassung zur Aufstellung oder Festigung von Leitsätzen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hatte.
    • Fehlende Urteilsgründe allein kein Zulassungsgrund: Das anfängliche Fehlen schriftlicher Urteilsgründe bei der Zustellung führt nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Zulassungsvoraussetzungen können auch bei fehlenden Gründen geprüft werden, da das Zulassungsverfahren der Rechtsfortbildung und der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dient und nicht primär der Überprüfung des Einzelfalls.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts wird nicht zugelassen.
    • Der Betroffene muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn ein Gericht sein Urteil verschickt, aber die Begründung vergisst?…


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