Der Bau einer Studentenwohnanlage endete in einem handfesten Konflikt um die Rechnung. Eine Metallbaufirma forderte Geld für Zusatzarbeiten, die der Bauherr jedoch nicht anerkannte. Das Gericht musste klären, ob mündliche Absprachen ohne Belege Gültigkeit haben und wer am Ende die Zeche zahlt, wenn sich Vertragspartner widersprüchlich verhalten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 74 O 430/17 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Landshut
- Datum: 16.07.2020
- Aktenzeichen: 74 O 430/17
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Fachfirma für Metallbauarbeiten mit Verglasung, die die Begleichung einer restlichen Werklohnforderung verlangte.
- Beklagte: Eine Bauträgergesellschaft, die die geltend gemachten Werklohnforderungen bestritt und einen Gegenanspruch wegen angeblich nicht erbrachter Wartungsleistungen für Fenster geltend machte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Metallbaufirma hatte im Auftrag einer Bauträgergesellschaft Leistungen für eine Studentenwohnanlage erbracht. Nach Erbringung der Leistungen und Rechnungsstellung wurde ein Teil des Werklohns von der Bauträgergesellschaft nicht bezahlt, woraufhin die Metallbaufirma Klage einreichte.
- Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage nach der Höhe und Fälligkeit des restlichen Werklohnanspruchs der Metallbaufirma sowie die Berechtigung eines Gegenanspruchs der Bauträgergesellschaft wegen angeblich nicht erbrachter, kostenfreier Wartungsleistungen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils des von der Klägerin geforderten Werklohns in Höhe von 31.754,95 Euro zuzüglich Zinsen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht befand den Werklohnanspruch der Klägerin als teilweise begründet, da nicht alle von ihr geltend gemachten Mehrungen und Regiearbeiten nachgewiesen werden konnten. Der Gegenanspruch der Beklagten auf Minderung des Werklohns wegen fehlender Wartungsleistungen wurde abgewiesen, da die Beklagte widersprüchlich handelte und sich zudem in Zahlungsverzug befand, was der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht gab. Der Werklohnanspruch wurde für fällig erachtet.
- Folgen: Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig zwischen der Klägerin (41%) und der Beklagten (59%) aufgeteilt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Streit auf der Baustelle: Wer zahlt die offene Rechnung?
Jeder, der schon einmal Handwerker beauftragt oder ein Bauprojekt begleitet hat, kennt die Situation: Die Arbeiten sind abgeschlossen, doch bei der Endabrechnung gibt es Unstimmigkeiten. Vielleicht tauchen Posten auf, an die man sich nicht erinnern kann, oder es wird über die Qualität der Arbeit gestritten. Ein ähnlicher Fall landete vor dem Landgericht Landshut. Eine Metallbaufirma forderte von einem Bauunternehmen die Bezahlung ihrer letzten, offenen Rechnung. Das Bauunternehmen weigerte sich jedoch, den vollen Betrag zu zahlen und brachte eigene Forderungen ins Spiel. Das Gericht musste nun klären, wer im Recht ist.
Ein Bauprojekt, zwei unterschiedliche Rechnungen
Eine Firma, die auf Metallbau und Verglasungen spezialisiert ist, wurde von einer Bauträgergesellschaft beauftragt. Die Bauträgerin, also ein Unternehmen, das Grundstücke kauft, bebaut und dann verkauft oder vermietet, errichtete eine neue Studentenwohnanlage….