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Auslagenerstattung des Nebenklägers nach Versterben des Angeklagten

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Die Anwaltskosten eines Opfers standen im Fokus, als ein Strafprozess plötzlich endete. Ein Nebenkläger hatte sich aktiv dem Verfahren angeschlossen, doch der Angeklagte verstarb noch vor einem Urteil, was zur sofortigen Einstellung führte. Musste das Opfer nun die Kosten für seinen Rechtsbeistand selbst tragen, obwohl es zu keiner Verurteilung kam? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 10/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 10/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Nebenkläger, der sich gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung wehrte, die ihn zur Tragung seiner eigenen Auslagen verpflichtete.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Nebenkläger legte Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ein, die ihn zur Tragung seiner eigenen Auslagen verpflichtete, nachdem das ursprüngliche Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden war. Zudem musste geklärt werden, ob seine Beschwerde fristgerecht erfolgte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Nebenkläger im Strafverfahren seine notwendigen Auslagen selbst tragen, wenn das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde, und kann der Nachweis eines späteren tatsächlichen Zugangs einer gerichtlichen Entscheidung die Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses entkräften?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Beschwerde als unbegründet verworfen: Das Gericht wies die Beschwerde des Nebenklägers zurück, da die ursprüngliche Kostenentscheidung korrekt war.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Nachweis des tatsächlichen Zugangs entkräftet Empfangsbekenntnis: Der Nachweis, dass ein gerichtliches Schreiben den Empfänger tatsächlich später erreicht hat als im Empfangsbekenntnis angegeben, kann die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig aufheben.
    • Keine Auslagenerstattung bei Verfahrenshindernis: Ein Nebenkläger muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen, wenn das Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
    • Keine gesonderte Kostenentscheidung nötig: Die Kostenpflicht des Nebenklägers muss nicht explizit im Beschlussformular genannt werden, da sie sich aus dem Gesetz ergibt.
  • Folgen für den Kläger:
    • Der Nebenkläger muss seine eigenen notwendigen Auslagen aus dem ursprünglichen Verfahren tragen.
    • Er muss zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man in einem Strafprozess als Opfer mitklagt, das Verfahren aber plötzlich endet?

Stellen Sie sich vor, Sie werden Opfer einer Straftat. Sie entscheiden sich, nicht nur als Zeuge aufzutreten, sondern aktiv am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Dafür nehmen Sie sich einen Anwalt. Doch bevor es zu einem Urteil kommt, passiert etwas Unerwartetes: Der Angeklagte verstirbt. Das Verfahren wird sofort eingestellt. Nun stellt sich eine sehr praktische Frage: Wer bezahlt eigentlich die Kosten für Ihren Anwalt? Müssen Sie diese aus eigener Tasche zahlen, obwohl Sie das Opfer sind? Genau mit einer solchen Situation musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss vom 8. April 2025 befassen.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Oberlandesgericht?…


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