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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufrechenbarkeit von gegenseitigen Ansprüchen von Mieter und Vermieter

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Ein Streit um die Mietkaution nach dem Auszug eskalierte, als ein Vermieter Forderungen gegen die Rückzahlung geltend machte, die eigentlich schon verjährt waren. Ehemalige Mieter und ihr Vermieter stritten sich nicht nur um Renovierungskosten und Schäden, sondern auch um die Frage, ob alte Ansprüche überhaupt noch zählen. Dürfen verjährte Schadensersatzansprüche des Vermieters tatsächlich noch mit der Kautionsforderung des Mieters verrechnet werden? Zum vorliegenden Urteil Az.: 43 C 255/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lübeck
  • Datum: 28.03.2024
  • Aktenzeichen: 14 S 117/22
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schuldrecht

Worum ging es genau?

  • Die Parteien stritten über Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis, wobei die ehemaligen Mieter die Rückzahlung ihrer Kaution, Schadensersatz für eine Zaunanlage und die Rückzahlung von überzahlten Betriebskosten forderten. Der Vermieter machte Gegenansprüche für Reparaturen, Schimmelbeseitigung und Mietausfall geltend.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Es ging um die Frage, welche Ansprüche ehemaligen Mietern auf Kautionsrückzahlung, Schadensersatz und Betriebskosten zustehen, welche Gegenansprüche des Vermieters berechtigt sind und wie Verjährung sowie die Aufrechnung verjährter Forderungen dabei zu berücksichtigen sind.

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Urteil teilweise abgeändert und Klägern zugesprochen, Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Kläger im Übrigen zurückgewiesen: Das Landgericht verurteilte den Vermieter zur Zahlung von EUR 2.232,07 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die ehemaligen Mieter, da deren ursprüngliche Forderungen durch berechtigte Gegenansprüche des Vermieters in Höhe von EUR 2.717,93 gekürzt wurden.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Anspruch der Mieter auf Schadensersatz für Zaunanlage verjährt: Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz verjähren sechs Monate nach Mietvertragsende. Da die Klage erst nach dieser Frist eingereicht wurde, war der Anspruch verjährt.
    • Vermieter benötigt Fristsetzung für Schönheitsreparaturen: Der Vermieter hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz für Schönheitsreparaturen wie Spachtelarbeiten oder Neuanstrich, da er den Mietern keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und diese die Leistung nicht endgültig verweigert hatten.
    • Kein Mietausfallschaden für Vermieter nachweisbar: Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass ein Mietausfall entstanden ist, da er nicht ausreichend dargelegt hatte, dass eine frühere Vermietung durch die Mängel der Mieter verhindert wurde.
    • Aufrechnung verjährter Forderungen war möglich: Das Gericht bestätigte die Aufrechnung verjährter Forderungen des Vermieters mit den unverjährten Forderungen der Mieter, da eine Aufrechnungslage bereits vor Verjährung der Vermieterforderungen bestand. Eine spezielle Bedingung, dass der Anspruch des Vermieters bereits vor der Aufrechnung ein Zahlungsanspruch sein musste, wurde abgelehnt.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:

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