Ein gigantisches internationales Betrugsnetzwerk mit vermeintlichen Krypto-Investitionen lockte weltweit Opfer an. Eine mutmaßliche Drahtzieherin sollte nun die von der deutschen Justiz geforderte Millionenstrafe für ergaunertes Geld zahlen. Doch kann sie für die gesamte Betrugsmasche haften, obwohl die meisten Geschädigten im Ausland lebten? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 90/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 14.05.2025
- Aktenzeichen: 1 Ws 90/25
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde (Einziehungsverfahren)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Einziehungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die am Einziehungsverfahren beteiligte Person (Beschwerdeführerin), die sich gegen die gerichtliche Anordnung zur Einziehung von Taterträgen in Millionenhöhe wehrte.
- Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm (Beschwerdegegnerin), die die ursprüngliche Einziehungsanordnung der Vorinstanz verteidigte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Person wurde in einem selbstständigen Einziehungsverfahren vom Landgericht Bielefeld dazu verpflichtet, über 2,5 Millionen Euro als Ertrag aus gewerbsmäßigem Betrug zu zahlen. Der Betrug erfolgte grenzüberschreitend durch den Vertrieb vermeintlicher „Schulungspakete“ oder Krypto-Währung und betraf auch deutsche Opfer. Die beteiligte Person legte gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde ein, um die Einziehung abzuwenden.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist das deutsche Strafrecht auf ein grenzüberschreitendes, als Organisationsdelikt begangenes gewerbsmäßiges Betrugsgeschehen anwendbar, und ist eine Beteiligte in einem selbständigen Einziehungsverfahren für die gesamten Taterträge als Gesamtschuldnerin haftbar, wenn nur Teile des Taterfolgs in Deutschland eingetreten sind?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Sofortige Beschwerde verworfen: Die Beschwerde der beteiligten Person wurde zurückgewiesen, womit die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zur Einziehung bestätigt wurde.
- Kernaussagen der Begründung:
- Einheitliche Tat als Organisationsdelikt bestätigt: Die Handlungen der beteiligten Person, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebs umfassten, wurden als einheitliches Organisationsdelikt gewertet.
- Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bejaht: Da auch deutsche Staatsangehörige in Deutschland geschädigt wurden und dort Vermögensverfügungen tätigten, ist das deutsche Strafrecht auf das gesamte als Einheit gesehene grenzüberschreitende Delikt anwendbar.
- Verbot der Doppelbestrafung nicht verletzt: Es gab keine Hinweise darauf, dass die beteiligte Person für dieselbe Tat bereits in einem anderen Land verurteilt wurde.
- Gesamtschuldnerische Haftung bestätigt: Die beteiligte Person hatte Mitverfügungsgewalt über die erzielten Taterträge, weshalb die gesamtschuldnerische Haftung in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt ist.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Die angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.580.715,15 € bleibt bestehen und muss gezahlt werden.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss sie tragen.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn ein internationales Betrugsnetzwerk auch Opfer in Deutschland fordert?
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