Der Traum vom Eigenheim war jäh geplatzt, doch damit begannen die wahren Probleme für eine Familie erst: Ihr hoher Baukredit wurde plötzlich nicht mehr gebraucht. Als sie das Darlehen nicht weiter abrufen wollte, forderte die Bank empfindliche Gebühren für die Nichtabnahme und vorzeitige Rückzahlung. Nun musste ein Gericht klären, welche dieser umstrittenen Kosten tatsächlich zulässig waren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 O 24/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Hof
- Datum: 07.09.2023
- Aktenzeichen: 25 O 24/22
- Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Darlehensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Darlehensnehmer, die ein Verbraucherdarlehen aufgenommen und vorzeitig abgelöst hatten. Sie forderten die Rückzahlung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen sowie einer Bearbeitungsgebühr, da sie die vertraglichen Angaben für fehlerhaft hielten.
- Beklagte: Die Bank, die das Verbraucherdarlehen gewährte und die genannten Entschädigungen sowie Gebühren einforderte. Sie vertrat die Ansicht, die Vertragsangaben seien korrekt und ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Kläger nahmen bei der Beklagten ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens auf. Aufgrund eines Architektenfehlers wurde das Bauvorhaben abgebrochen und das Darlehen vorzeitig abgelöst. Die Beklagte belastete das Darlehenskonto mit einer Vorfälligkeitsentschädigung, einer Nichtabnahmeentschädigung und einer Bearbeitungsgebühr, die die Kläger zurückforderten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung, Nichtabnahmeentschädigung und Bearbeitungsgebühren haben, die sie nach vorzeitiger Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages gezahlt haben, insbesondere bei unzureichenden vertraglichen Informationen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 473,91 Euro zuzüglich Zinsen an die Kläger verurteilt. Die weitergehende Klage der Kläger wurde abgewiesen. Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Die Klage war nur hinsichtlich der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und eines anteiligen Bearbeitungsentgelts begründet. Der Bank stand hierfür kein Anspruch zu, weil die Angaben im Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsrecht unzureichend waren. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung bestand hingegen nicht, da die entsprechende gesetzliche Regelung hierauf nicht anwendbar ist und die Nichtabnahme auf einer Vertragsverletzung der Kläger beruhte.
- Folgen: Die Kläger erhalten lediglich einen geringen Teil der von ihnen gezahlten Beträge zurück, nämlich die Vorfälligkeitsentschädigung und einen kleinen Teil der Bearbeitungsgebühr. Die deutlich höhere Nichtabnahmeentschädigung müssen sie tragen. Da ihre Klage größtenteils abgewiesen wurde, müssen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
Der Fall vor Gericht
Ein geplatzter Traum vom Eigenheim und der teure Streit mit der Bank
Ein eigenes Haus zu bauen, ist für viele Familien ein großer Lebenstraum. Doch was passiert, wenn dieser Traum platzt, bevor er überhaupt richtig begonnen hat? Ein Ehepaar hatte genau dieses Pech: Es schloss einen Darlehensvertrag über 254.000 Euro für sein Bauvorhaben ab….