Nachdem die verheerende Ahrtal-Flutkatastrophe ein fast neues Wohnmobil vollständig zerstört hatte, erwartete der Eigentümer von seiner Versicherung den vollen Neupreis. Doch stattdessen entbrannte ein erbitterter Streit um die Frage: Zählt ein solches Campingfahrzeug überhaupt als „PKW“, wenn es um die maximale Entschädigung geht? Ein Gericht musste nun klären, ob der Traum vom Luxus-Camper zu einem finanziellen Albtraum wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 285/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Itzehoe
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 3 O 285/24
- Rechtsbereiche: KFZ-Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer eines VW Grand California, der nach einem Totalschaden von seiner KFZ-Versicherung Neupreisentschädigung sowie Abschlepp- und Standkosten forderte.
- Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft des Klägers, die die Zahlung des Neupreises und der zusätzlichen Kosten verweigerte, mit der Begründung, das Fahrzeug sei kein PKW und die Abschlepp- sowie Standkosten seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein VW Grand California des Klägers erlitt durch eine Flutkatastrophe einen Totalschaden. Das Fahrzeug war bei der Beklagten versichert. Die Beklagte zahlte einen Wiederbeschaffungswert, lehnte aber die vom Kläger geforderte Neupreisentschädigung sowie die Kosten für Abschleppen und Standgebühren ab.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Neupreisentschädigung für sein Campingfahrzeug hatte und ob dieses als „PKW“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt. Ein weiterer Streitpunkt war, ob die Kosten für Abschleppen und Standgebühren infolge des Totalschadens vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde vollständig abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht lehnte den Anspruch auf Neupreisentschädigung ab, da das Campingfahrzeug des Klägers kein „PKW“ im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung ist. Auch die geforderten Kosten für Abschleppen und Standgebühren sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst, da die entsprechenden Klauseln sich auf Reparaturen und nicht auf Totalschäden beziehen.
- Folgen: Der Kläger erhält nicht die von ihm geforderte Neupreisentschädigung und die Erstattung der Abschlepp- und Standkosten. Er muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Streit um ein Wohnmobil: Zählt ein Camper als PKW für die Versicherung?
Jeder, der ein neues Auto kauft, schließt oft eine Vollkaskoversicherung ab. Man geht davon aus, dass man im Falle eines schweren Unfalls oder Diebstahls in der ersten Zeit den vollen Neupreis erstattet bekommt. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug kein gewöhnlicher Kleinwagen ist, sondern ein teures Wohnmobil? Zählt ein Campingfahrzeug für eine Versicherung als „PKW“? Genau diese Frage musste ein Gericht klären, nachdem ein nagelneues Wohnmobil in einer Flutkatastrophe zerstört wurde und der Eigentümer mit seiner Versicherung über die Höhe der Entschädigung stritt.
Der Weg vor Gericht: Vom Flutschaden zur Klage
Ein Mann, hier als der Kläger bezeichnet, war stolzer Besitzer eines fast neuen VW Grand California. Das Fahrzeug hatte er erst gut ein Jahr vor dem Unglück zugelassen….