Ein gewaltiges Schiebetor für über 21.000 Euro sollte das Betriebsgelände einer Firma sichern, doch die Freude währte kurz. Statt sicherer Funktion bröselte das Fundament und das gesamte Tor wies erhebliche Mängel auf. Vor dem Landgericht Karlsruhe entbrannte ein Streit um die Frage: Kann man bei solch gravierenden Baumängeln den Vertrag rückabwickeln und das ganze Werk zurückgeben? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 65/18 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Karlsruhe
- Datum: 02.12.2022
- Aktenzeichen: 6 O 65/18
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen für Dienstleistungen im Anlagenbau, das die Beklagte mit der Lieferung und Montage einer Schiebetoranlage beauftragte. Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des Vertrags und die Wiederherstellung des Grundstücks wegen angeblicher Mängel und eines erklärten Rücktritts.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das Zaun- und Toranlagen verkauft und montiert. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung, da sie die Arbeiten als ordnungsgemäß und mangelfrei ansah und eine Beschädigung der Toranlage durch Fehlbedienung der Klägerin behauptete.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Montage eines Schiebetors zum Preis von 21.420,00 €. Nach der Montage rügte die Klägerin diverse Mängel, darunter bröckelnden Beton und Probleme mit dem Tor, und setzte Fristen zur Mangelbeseitigung. Da die Beklagte die Mängel nicht fristgerecht beseitigte, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Schiebetoranlage erhebliche Mängel aufwies, die die Klägerin zum Rücktritt vom Werkvertrag berechtigten. Des Weiteren wurde gestritten, ob die Klägerin die Anlage durch Fehlbedienung beschädigt hatte und ob sie Anspruch auf Rückzahlung, Demontage und Wiederherstellung des Grundstücks hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 12.826,74 € an die Klägerin, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Toranlage. Zudem muss die Beklagte die Anlage vollständig demontieren, entsorgen und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Beklagte wurde auch zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt; die restliche Klage wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stufte den Vertrag als Werkvertrag ein. Die Schiebetoranlage wurde als mangelhaft befunden, hauptsächlich wegen der Verwendung ungeeigneten Betons und weiterer technischer Mängel. Da die Beklagte die Mängel trotz mehrfacher Fristsetzung nicht behob und die Mängelbeseitigungskosten erheblich waren (ca. 28 % des Gesamtpreises), war der Rücktritt der Klägerin vom Vertrag wirksam.
- Folgen: Infolge des wirksamen Rücktritts muss die Beklagte die Abschlagszahlungen teilweise zurückerstatten und die mangelhafte Toranlage entfernen. Die Klägerin muss im Gegenzug die Anlage herausgeben. Die Beklagte trägt zudem den Großteil der Verfahrenskosten.
Der Fall vor Gericht
Ein teures Hoftor und ein Streit um Beton: Wenn die Baustelle zum Gerichtstermin wird
Jeder, der schon einmal Handwerker beauftragt oder ein größeres Bauprojekt gestemmt hat, kennt die Sorge: Was, wenn das Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht? Was, wenn das teuer bezahlte Werk Mängel aufweist?…