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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertragsentwurfserstellung – Beauftragung – deklaratorische Maklerklausel

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Ein geplatzter Immobilienkauf kann teuer werden, besonders wenn die Notarrechnung ins Haus flattert, bevor der Vertrag überhaupt unterschrieben ist. Genau das erlebte ein Immobilienmakler, der für eine potenzielle Käuferin einen Kaufvertragsentwurf beim Notar beauftragte. Doch statt der Käuferin erhielt er selbst die Rechnung – und das, obwohl er angab, lediglich als deren Bote gehandelt zu haben. Ein Fall für das Landgericht Kiel, das nun klären musste, wer in diesem verfahrenen Geflecht die Notarkosten wirklich schuldet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 OH 40/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Kiel
  • Datum: 15.11.2022
  • Aktenzeichen: 3 OH 40/22
  • Verfahrensart: Beschluss

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Immobilienmakler, der eine vom Notar gestellte Kostenrechnung anficht.
  • Beklagte: Ein Notar, der einem Immobilienmakler Kosten für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs in Rechnung stellte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Immobilienmakler wurde von einer Kaufinteressentin beauftragt, einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs zu beauftragen. Der Makler bat den Notar schriftlich, eine Maklerklausel in den Entwurf aufzunehmen, gab aber an, im Namen der Käuferin zu handeln. Der Notar stellte dem Makler daraufhin einen Teil der Kosten in Rechnung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Immobilienmakler Kostenschuldner für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs ist, in dem auf seinen Wunsch eine Maklerklausel enthalten war, obwohl er den Auftrag nach eigener Angabe im Namen der Kaufinteressentin erteilte, diese die Bevollmächtigung hierfür jedoch bestritt und der Notar von dieser mangelnden Bevollmächtigung Kenntnis hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kostenrechnung des Notars vom 15.07.2022 in Höhe von 122,90 Euro wurde aufgehoben. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Notar.
  • Begründung: Der Makler war nicht zur Zahlung verpflichtet, da er den Notarauftrag ausdrücklich im Namen der potenziellen Käuferin erteilte. Selbst wenn der Makler ohne Vollmacht für die Maklerklausel handelte, haftet er nicht, weil der Notar den Mangel der Vertretungsmacht spätestens vor Übermittlung des Entwurfs kannte. Der Makler hatte den Auftrag auch nicht stillschweigend in eigenem Namen erteilt.
  • Folgen: Der Immobilienmakler muss die vom Notar geforderte Gebühr nicht zahlen. Der Notar muss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Makler bestellt Vertragsentwurf für Käuferin – und erhält selbst die Rechnung

Jeder, der schon einmal eine Immobilie kaufen oder verkaufen wollte, kennt den Ablauf: Ist man sich handelseinig, geht es zum Notar. Dieser setzt einen Kaufvertragsentwurf auf, der dann von beiden Seiten geprüft und schließlich unterschrieben wird. Doch was passiert, wenn der Kauf platzt, bevor es zur Unterschrift kommt? Wer bezahlt dann den Notar für den bereits erstellten Entwurf? Und was, wenn der Auftrag an den Notar nicht direkt vom Käufer oder Verkäufer kam, sondern über einen Immobilienmakler lief? Genau mit dieser Konstellation musste sich das Landgericht Kiel in einem Beschluss befassen. Ein Immobilienmakler hatte im Auftrag einer potenziellen Käuferin einen Notar gebeten, einen Kaufvertragsentwurf für eine Eigentumswohnung zu erstellen. Als der Kauf scheiterte, schickte der Notar die Rechnung für seine Arbeit jedoch nicht an die Käuferin, sondern an den Makler….


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