Ein Gebrauchtwagenkauf endete für einen Mann in einem doppelten Albtraum: Kurz nach dem Erwerb wurde sein vermeintliches Schnäppchen gestohlen. Doch der Schock über den Diebstahl wich der Empörung, als seine Versicherung enthüllte, dass das Fahrzeug einen verschwiegenen Totalschaden hatte. Nun musste ein Gericht klären, wer für den Wertverlust aufkommt, wenn ein solcher schwerwiegender Mangel erst nach dem Verschwinden des Autos ans Licht kommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 163/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Itzehoe
- Datum: 17.01.2025
- Aktenzeichen: 3 O 163/24
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Bereicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über einen Vorschaden anfechten wollte und die Rückzahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Versicherungsleistung forderte.
- Beklagte: Ein gewerblicher Kfz-Händler, der das Fahrzeug mit einem reparierten Totalschaden verkauft hatte und die Vorwürfe der Täuschung sowie die Forderungen des Klägers ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Kfz-Händler verkaufte einen gebrauchten Jeep, der zuvor einen Totalschaden hatte und repariert wurde. Im Kaufvertrag wurde der Schaden nur unzureichend als „rep. Schaden vorne links“ angegeben. Kurz nach dem Kauf wurde das Fahrzeug gestohlen, und der Käufer erfuhr durch seine Versicherung vom tatsächlichen Totalschaden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Händler den Käufer beim Verkauf arglistig über den Umfang eines Vorschadens getäuscht hat. Ein weiterer Streitpunkt war die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da das gekaufte Fahrzeug zwischenzeitlich gestohlen wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte den Händler zur Zahlung von 7.500 Euro plus Zinsen an den Käufer. Zusätzlich muss der Händler die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Käufers und die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht sah eine Arglistige Täuschung durch den Händler, da er den Käufer nicht ausreichend über den erlittenen Totalschaden aufgeklärt hatte. Der Kaufvertrag wurde daher rückwirkend für nichtig erklärt. Obwohl das Fahrzeug gestohlen wurde, musste der Händler den Kaufpreis abzüglich der erhaltenen Versicherungsleistung an den Käufer zurückzahlen.
- Folgen: Der Händler muss dem Käufer einen Teil des Kaufpreises zurückerstatten und die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Der unwirksame Kaufvertrag führte zur Rückabwicklung, wobei der Käufer einen Teil der Versicherungsleistung angerechnet bekam.
Der Fall vor Gericht
Gebrauchtwagenkauf: Wenn „reparierter Schaden“ einen Totalschaden verschleiert
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, prüft die Angaben des Verkäufers genau. Ein kleiner, reparierter Schaden ist oft kein Hinderungsgrund. Doch was passiert, wenn sich hinter der harmlosen Beschreibung „reparierter Schaden vorne links“ in Wahrheit ein wirtschaftlicher Totalschaden verbirgt? Und was, wenn das gekaufte Auto kurz nach dem Kauf gestohlen wird, bevor die Täuschung überhaupt ans Licht kommt? Genau mit diesem komplexen Fall musste sich das Landgericht Itzehoe befassen und eine grundlegende Entscheidung treffen….