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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit einer Zahlung von Mangelbeseitigungs(vorschuss)kosten

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Ein Albtraum für jede Immobilienbesitzerin: Nach dem Umbau eines Gebäudes sorgten massive Baumängel für einen verheerenden Wasserschaden. Als die Vermieterin das verantwortliche Bauunternehmen für die teuren Reparaturen belangen wollte, kam das böse Erwachen. Ihre Klage scheiterte vor Gericht nicht am Inhalt, sondern an unerwarteten formalen Hürden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 71/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 13.06.2025
  • Aktenzeichen: 7 U 71/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bauunternehmen, das für den Umbau eines Bürogebäudes in ein Übergangswohnheim beauftragt wurde und ausstehende Zahlungen forderte.
  • Beklagte: Eine Vermieterin und Bauherrin, die ein Bürogebäude in ein Übergangswohnheim umbauen ließ, und die das Bauunternehmen wegen angeblicher Baumängel auf Kostenvorschuss und Feststellung weiterer Erstattungspflichten widerklagend in Anspruch nahm.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte, eine Vermieterin, beauftragte die Klägerin, ein Bauunternehmen, mit dem Umbau eines Bürogebäudes zu einem Flüchtlingsheim. Später traten erhebliche Wasserschäden und weitere Mängel auf, die die Beklagte auf mangelhafte Bauausführung der Klägerin zurückführte. Die Beklagte forderte widerklagend Kostenvorschuss und Feststellung weiterer Erstattungspflichten, während die Klägerin ausstehende Vergütung begehrte.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Zentrum stand die Frage, ob die von der Vermieterin erhobene Widerklage auf Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung und die Feststellung weiterer Erstattungspflichten zulässig und hinreichend bestimmt formuliert war. Insbesondere ging es um die detaillierte Aufschlüsselung der Mängel und der damit verbundenen Kosten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung der Vermieterin zur Zahlung der restlichen Vergütung an das Bauunternehmen. Die Berufung der Vermieterin wurde zurückgewiesen, und ihre Widerklage auf Kostenvorschuss und Feststellung weiterer Erstattungspflichten wurde als unzulässig abgewiesen, insbesondere weil die Ansprüche nicht hinreichend bestimmt formuliert waren.
  • Begründung: Die Berufung wurde teilweise verworfen, da die Begründung zu Mängeln an der Brandmeldeanlage unzureichend war. Die Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen, weil die Ansprüche der Vermieterin nicht ausreichend genau beziffert und einzelnen Mängeln zugeordnet wurden, obwohl das Gericht darauf hingewiesen hatte. Zudem fehlte ein Feststellungsinteresse, da die Schäden bereits behoben waren und eine Leistungsklage auf Schadensersatz möglich gewesen wäre.
  • Folgen: Die Vermieterin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten für den Streithelfer. Eine Revision wurde nicht zugelassen, womit das Urteil endgültig ist.

Der Fall vor Gericht


Streit um Baumängel: Wenn die Forderung an formalen Hürden scheitert

Wer schon einmal ein Haus gebaut oder eine Wohnung umfassend saniert hat, kennt die Sorge: Was passiert, wenn nach getaner Arbeit Mängel auftreten? Ein klassischer Fall ist ein Wasserschaden, der durch fehlerhafte Abdichtungen entsteht. Schnell stellt sich die Frage, wer für die teure Reparatur aufkommen muss….


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