Was tun, wenn die lang erwartete Jahresabrechnung für die eigene Eigentumswohnung einfach ausbleibt? Besonders pikant wird es, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ohne Verwalter dasteht und scheinbar niemand zuständig ist. Ein genervter Eigentümer in Baden-Württemberg zog deshalb vor Gericht – ausgerechnet gegen seine eigene Gemeinschaft. Die zentrale Frage: Muss eine „verwalterlose“ Gemeinschaft überhaupt noch eine solche Nebenkostenabrechnung erstellen und herausgeben? Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 33/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Stuttgart
- Datum: 31.01.2024
- Aktenzeichen: 10 S 33/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Erstellung und Übersendung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2017 forderte.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das Wirtschaftsjahr 2017 keine Jahresabrechnung erstellt hatte und zeitweise verwalterlos war.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte für das Jahr 2017 keine Jahresabrechnung erstellt und war zeitweise ohne Verwalter. Ein Wohnungseigentümer forderte mittels Klage die Erstellung und Übersendung dieser Abrechnung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob ein Wohnungseigentümer die Erstellung einer Jahresabrechnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich einfordern kann, auch wenn die Gemeinschaft zeitweise keinen Verwalter hatte und das Thema zuvor nicht in einer Eigentümerversammlung besprochen wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung einer Partei, die die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft im Verfahren unterstützte, gegen das Urteil der Vorinstanz wurde zurückgewiesen. Damit blieb die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung und Übersendung der Jahresabrechnung für 2017 bestehen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass eine Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung zulässig ist, ohne dass das Anliegen vorher in einer Eigentümerversammlung behandelt werden muss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich zur Abrechnung verpflichtet, unabhängig davon, ob sie einen Verwalter hat.
- Folgen: Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft muss die Jahresabrechnung für 2017 erstellen und dem Kläger sowie den anderen Wohnungseigentümern zusenden. Die Partei, die die Berufung eingelegt hatte, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Fall vor Gericht
Ein Streit unter Nachbarn: Wer muss die Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn der Verwalter fehlt?
Wer in einer Eigentumswohnung lebt, kennt sie: die jährliche Jahresabrechnung. Sie listet alle Einnahmen und Ausgaben der Hausgemeinschaft auf und rechnet ab, wer nachzahlen muss oder eine Gutschrift erhält. Doch was passiert, wenn diese wichtige Abrechnung einfach nicht kommt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft zeitweise keinen Verwalter hat? Genau diese Frage musste ein Gericht klären. Ein einzelner Eigentümer hatte genug vom Warten und verklagte seine eigene Gemeinschaft auf Erstellung der Abrechnung für ein Jahre zurückliegendes Wirtschaftsjahr….