Ein Blick auf die Kontoauszüge der Wohnungseigentümergemeinschaft kann schnell zum Rechtsstreit führen. Genau das erlebte ein Eigentümer in Hannover, der von seiner ehemaligen Hausverwaltung Transparenz forderte. Doch das Gericht stellte klar: Nur die Gemeinschaft selbst darf solche Unterlagen einfordern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 544 C 4784/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Hannover
- Datum: 28.08.2024
- Aktenzeichen: 544 C 4784/24
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der auch als (ehemaliger) Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewesen sein könnte. Er forderte Unterlagen vom ehemaligen Verwalter.
- Beklagte: Der (ehemalige) Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangte vom ehemaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kopien der Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos für bestimmte Zeiträume. Er forderte diese Unterlagen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer oder (ehemaliger) Verwalter.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein einzelner Wohnungseigentümer oder ein (ehemaliger) Verwalter einen direkten Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen wie Kontoauszügen gegen den (ehemaligen) Verwalter hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine direkte vertragliche Beziehung bestand, die einen Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch rechtfertigen würde. Zudem richten sich Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht direkt gegen den Verwalter. Die Gemeinschaft muss einen solchen Anspruch selbst geltend machen.
- Folgen: Der Kläger erhält die geforderten Kontoauszüge nicht direkt vom Verwalter. Da die Klage erfolglos war, muss der Kläger die Gerichtskosten tragen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Kontoauszüge: Warum ein einzelner Wohnungseigentümer den Ex-Verwalter nicht direkt verklagen kann
Jeder, der eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, kennt die Situation: Man zahlt monatlich Hausgeld in einen gemeinsamen Topf. Aus diesem Topf werden Kosten wie die Müllabfuhr, die Hausreinigung oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum bezahlt. Doch was passiert, wenn man als Eigentümer einmal genau wissen möchte, wohin das Geld geflossen ist? Kann man einfach beim Hausverwalter anrufen und Kopien aller Kontoauszüge verlangen? Genau diese Frage musste das Amtsgericht Hannover in einem Urteil klären. Ein Wohnungseigentümer verlangte von der ehemaligen Hausverwaltung die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume. Da die Verwaltung dies verweigerte, zog der Eigentümer vor Gericht. Er war der Meinung, dass er ein Recht darauf habe, die Unterlagen direkt vom ehemaligen Verwalter zu erhalten.
Der Weg vor Gericht: Eine direkte Klage statt des Umwegs über die Gemeinschaft
Der Fall landete vor dem Amtsgericht Hannover, weil der Kläger, ein einzelner Wohnungseigentümer, seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen wollte. Er verklagte die Beklagte, die ehemalige Hausverwaltung, direkt….