Ein Mietvertrag, der Tausende Euro Nebenkosten unklar ließ: Genau das führte eine Mieterin vor Gericht, als sie jahrelang zu viel gezahltes Geld zurückforderte. Doch der Vermieter hatte eine mächtige Waffe im Ärmel: Die Verjährung sollte die Ansprüche zunichtemachen. Dieses Urteil zeigt, wie entscheidend der genaue Wortlaut eines Vertrags und die Einhaltung juristischer Fristen im scheinbar alltäglichen Mietrecht sein können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 63 S 206/16 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin
- Datum: 21.03.2017
- Aktenzeichen: 63 S 206/16
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schuldrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Mieterin, die die Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen verlangte, da die Umlage kalter Betriebskosten im Mietvertrag ihrer Ansicht nach nicht wirksam vereinbart wurde.
- Beklagte: Vermieter, der die Wirksamkeit der Umlage kalter Betriebskosten bejahte und die Einrede der Verjährung geltend machte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Mieterin forderte vom Vermieter die Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen in Höhe von 9.158,19 EUR für die Jahre 2007 bis 2014, da sie die Umlage sogenannter kalter Betriebskosten im Mietvertrag als unwirksam ansah.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die mietvertragliche Vereinbarung zur Umlage kalter Betriebskosten wirksam war und ob die Rückforderungsansprüche der Mieterin der Verjährung unterlagen. Zudem war zu klären, ob die Mieterin Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung fristgerecht erhoben hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Vermieter wurde zur Zahlung von 4.704,11 EUR nebst Zinsen an die Mieterin verurteilt. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
- Begründung: Die Berufung der Mieterin wurde zurückgewiesen, da sie für das Jahr 2013 keine fristgerechten Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erhoben hatte. Die Berufung des Vermieters war teilweise erfolgreich: Es fehlte eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung zur Umlage kalter Betriebskosten. Allerdings waren die Rückzahlungsansprüche der Mieterin für die Jahre 2007 bis 2009 verjährt, da die Fälligkeit der Ansprüche bereits mit Ablauf der Abrechnungsfristen eintrat.
- Folgen: Der Vermieter muss Nebenkostenvorschüsse für die Jahre 2010 bis 2014 zurückzahlen, da für diese keine wirksame Umlagevereinbarung für kalte Betriebskosten bestand und die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Die Mieterin erhielt keine Rückzahlung für das Jahr 2013, weil sie die Einwendungsfrist versäumt hatte.
Der Fall vor Gericht
Nebenkosten zurückfordern: Wann ein unklarer Mietvertrag und die Verjährung entscheidend sind
Jeder Mieter kennt es: Monat für Monat überweist man neben der Kaltmiete auch eine Vorauszahlung für die Nebenkosten. Doch was passiert, wenn im Mietvertrag gar nicht klar geregelt ist, wofür genau diese Vorauszahlungen eigentlich geleistet werden? Kann man dann jahrelang gezahltes Geld zurückfordern? Und was, wenn der Vermieter sich darauf beruft, dass mögliche Ansprüche längst veraltet sind? Genau mit diesen Fragen musste sich das Landgericht Berlin in einem komplexen Fall auseinandersetzen. Eine Mieterin hatte über viele Jahre hinweg, von 2007 bis 2014, monatliche Vorauszahlungen für Nebenkosten geleistet. Am Ende forderte sie von ihrem Vermieter eine beeindruckende Summe von 9.158,19 Euro zurück….