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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untersagung Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Alkoholfahrt und MPU-Weigerung

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Wer betrunken Auto fährt, verliert den Führerschein. Doch was, wenn die Konsequenzen weit darüber hinausgehen? Ein Mann, dem wiederholt der Alkohol im Straßenverkehr zum Verhängnis wurde, sah sich plötzlich einem kompletten Fahrrad-Fahrverbot gegenüber. Dieses Urteil wirft die Frage auf, wie weit die Handlungsfreiheit eines Einzelnen eingeschränkt werden darf, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 A 176/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
  • Datum: 23.05.2025
  • Aktenzeichen: 1 A 176/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, der aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten und der Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde. Der Kläger legte Widerspruch und Klage ein und führte an, die Untersagung sei unverhältnismäßig und die rechtliche Grundlage unzureichend.
  • Beklagte: Die Fahrerlaubnisbehörde, die dem Kläger das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt hatte und die Maßnahme als rechtmäßig und verhältnismäßig verteidigte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Dem Kläger, der bereits mehrfach wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war, wurde von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Klärung seiner Fahreignung für Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auferlegt. Da er das Gutachten nicht vorlegte, untersagte die Behörde ihm das Führen solcher Fahrzeuge, insbesondere Fahrräder.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (wie Fahrräder) rechtmäßig ist, insbesondere ob die zugrundeliegende gesetzliche Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und die Maßnahme verhältnismäßig ist, auch wenn der Betroffene kein Gutachten vorlegt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab. Damit bestätigte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für rechtmäßig befunden hatte.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Untersagung rechtmäßig sei. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 3 FeV) beruhe auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Da der Kläger das rechtmäßig angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte, durfte die Behörde auf seine fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Darf die Behörde nach Alkoholfahrten auch das Fahrradfahren verbieten?

Viele Menschen wissen: Wer betrunken Auto fährt und erwischt wird, muss seinen Führerschein abgeben. Doch was passiert danach? Darf man dann wenigstens noch mit dem Fahrrad zur Arbeit oder zum Einkaufen fahren? Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarland hat sich genau mit dieser Frage beschäftigt und eine Entscheidung getroffen, die für viele überraschend sein dürfte. Es ging um einen Mann, dem nach mehreren Alkoholfahrten nicht nur das Führen von Autos, sondern auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – also auch Fahrrädern – verboten wurde….


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