Ein Ehepaar träumte von der perfekten Neubauwohnung, doch nach der Übergabe blieben Mängel und die letzte Rate unbezahlt. Der Bauträger reagierte umgehend: Ohne vollen Kaufpreis kein Eigentumseintrag ins Grundbuch. Ein typischer Konflikt entspann sich, der die entscheidende Frage aufwirft: Wer muss zuerst leisten, wenn das Traumheim noch nicht makellos ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 8/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht
- Datum: 27.05.2025
- Aktenzeichen: 21 W 8/25
- Verfahrensart: Beschluss (im Rahmen einer sofortigen Beschwerde)
- Rechtsbereiche: Bauträgervertrag, Mängelrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Käufer einer Wohnung, die die Eigentumsumschreibung fordern. Sie verweigerten die Zahlung der letzten Kaufpreisrate wegen angeblicher Mängel am Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie einer behaupteten geringeren Wohnfläche. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Aussetzung ihres Verfahrens ein.
- Beklagte: Bauträger, der die Zahlung des Restkaufpreises fordert. Sie verweigert die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung wegen der ausstehenden Kaufpreisforderung und bestreitet das Vorliegen von Mängeln oder einer Wohnflächenabweichung.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Kläger begehrten die Eigentumsumschreibung für ihre erworbene Wohnung, während der Bauträger im Gegenzug die Zahlung des Restkaufpreises forderte. Die Kläger weigerten sich zu zahlen und beriefen sich auf Mängel sowie eine geringere Wohnfläche. Das Landgericht hatte das Verfahren ausgesetzt, um die Klärung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in einem Parallelverfahren abzuwarten.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Aussetzung des Rechtsstreits über die Eigentumsumschreibung und die Zahlung des Restkaufpreises aufgrund eines Parallelverfahrens zur Klärung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zulässig ist. Dabei ging es insbesondere um die Fälligkeit der Schlussrate des Kaufpreises bei Mängeln und die Wirksamkeit einer Wohnflächenberechnungsklausel im Bauträgervertrag.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das Kammergericht bestätigte somit die Aussetzung des Verfahrens.
- Begründung: Das Gericht befand die Aussetzung für gerechtfertigt, da die Entscheidung im Parallelverfahren über die Mängel am Gemeinschaftseigentum für den vorliegenden Fall entscheidend sei. Es stellte klar, dass die letzte Kaufpreisrate fällig wird, sobald das Objekt abnahmereif ist, auch wenn geringfügige Mängel vorliegen, die dann zu einem Zurückbehaltungsrecht des Käufers führen. Der Gegenanspruch der Kläger wegen angeblich geringerer Wohnfläche wurde als nicht ausreichend begründet erachtet, da die vertragliche Berechnungsklausel als wirksam beurteilt wurde.
- Folgen: Das Hauptverfahren der Kläger um die Eigentumsumschreibung und die Zahlung des Restkaufpreises bleibt bis zur Klärung der Mängel am Gemeinschaftseigentum in dem anderen Rechtsstreit ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Ein alltäglicher Streit beim Wohnungskauf: Wer muss zuerst leisten?
Wer eine Neubauwohnung kauft, träumt vom Einzug in ein perfektes Zuhause. Doch was passiert, wenn nach der Übergabe Mängel auffallen?…